Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Stgagaten.

JNr.  4  —

 

(Nr.  4590.)  Bestätigungs-Urkunde,  betreffend  das  Statut  der  unter  dem  Namen:  „Neu
Schottland  Berg=  und  Hütten-Mkienverein"“,  mit  dem  Domizil  zu  Dortmund
  errichteten  Aktiengesellschaft.  Vom  29.  Dezember  1856.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  rc.  1.

fügen  hiermit  zu  wissen,  daß  Wir  die  Errichtung  einer  Rtiengesellschaft  unter
dem.  Namen:  „Neu  Schoktland  Berg=  und  Hütten-Aktienverein“,  deren  Sitz  in
Dortmund  sein  soll,  und  die  Zwecke  hat:
a)das  Aufsuchen  und  den  An=  und  Verkauf  von  Kohlen,  Erzen  und  allen
nutzbaren  Mineralien  und  Fossilien  im  In=  wie  im  Auslande,  die  Erlangung,
  Erwerbung  oder  Pachtung  der  zu  ihrer  Ausbeutung  erforderlichen
  Rechte  und  Konzessionen;  «
b)  die  Ausbeutung,  Verhuͤttung  resp.  Zugutemachung  der  unter  a.  genannten
  Kohlen,  Erze,  Mineralien  und  Fossilien;  die  weitere  Verarbeitung
der  Metalle  in  allen  dem  Konsum  anpassenden  Formen,  den  Ankauf  oder
die  Pachtung  vorhandener  und  die  Errichtung  neuer  Werke;  die  Erwerbung
  von  Wasserkräften  und  sonstigen  Realitäten,  sowie  den  Handel  mit
den  gewonnenen  Produkten  und  Fabrikaten;

auf  Grund  des  Gesetzes  vom  9.  November  1843.  genehmigt  und  dem  in  dem
notariellen  Akte  vom  31.  Oktober  1856.  festgesiellten  und  vereinbarten  Gesellschaftsstatute
  Unsere  landesberrliche  Bestätigung  mit  der  Maaßgabe  ertheilt
haben,  daß  zusätzlich  zu  §.  2.  die  Gesellschaft  verpflichtet  sein  soll,  außer  bei
dem  Gerichte  ihres  Domizils  auch  vor  denjenigen  Gerichten,  in  deren  Bezirken
ihre  gewerblichen  Anlagen  belegen  sind,  rücksichrlich  der  aus  dem  Betriebe  derselben
  herrührenden  Ansprüche  als  Verklagte  Recht  zu  nehmen,  welche  Bestimmung
  jedoch  auf  das  Verhältniß  der  Aktionaire  als  solcher  zu  der  Gesellschaft
keine  Anwendung  findet;  und  daß  das  im  F.  39.  gedachte  Aufsichtsrecht  auch
denjenigen  Regierungen  vorbehalten  bleibt,  in  deren  Bezirken  die  Gesellschaft
Geschäfte  betreibt.
Wir  befehlen,  daß  diese  Urkunde  mit  dem  vorerwähnten  notariellen  Akte
vom  31.  Oktober  1856.  für  immer  verbunden  und  nebst  dem  Wortlaute  des
Jahrgonz  1857.  (Nr.  4590.)  6  Statuts

Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  Januar  1857.