IX. Schulangelegenheiten.
117
Lfde.
Nr.
Gegenstand der Entscheidung
oder Beschlußfassung
Zuständige Behörde
Rechtsmittel
170.
171.
172.
digkeit, Umfang und Einrichtung
von Dienstwohnungen
ist das Verwaltungsstreitverfahren
zulässig.
§ 18. Beschluß auf Anrufen
der Beteiligten darüber, welcher
Teil des Dienstlandes als
Hausgarten anzusehen ist.
8 20. Beschluß auf Anrufen
der Beteiligten über die Anrechnung
des Ertrages der
Landnutzung und der sonstigen
Diensteinkünfte an Geld
oder Naturalleistungen auf
das Grundgehalt.
§ 25. Der Rechtsweg
steht Lehrern und Lehrerinnen
wegen des Diensteinkommens
mit folgenden Maßgaben offen:
a) die Klage ist gegen den
Schulverband, bei Zahlungen
aus der Alterszulagekasse
zugleich
gegen die Bezirksregierung
zu richten;
b) der Klage hat die Entscheidung
des Oberpräsidenten
(in Hohenzollern.
des Unterrichtsministers)
voranzugehen, sie ist
innerhalb sechs Monat nach
Bekanntmachung dieser Entscheidung
anzubringen, bzw.
bei Verfügungen der Oberrechnungskammer
innerhalb
sechs Monat nach
deren Bekanntgabe;
JP) der richterlichen Beurteilung
sind die Festsetzungen
über das Diensteina.
Bei Landschulen
Beschluß des Kreisausschusses.
b. Bei Stadtschulen
Beschluß des Bezirksausschusses.
Desgl.
Klage beim Landgericht,
welches gemäß
§ 70 GVG. u.
8 39 AG. dazu
ausschließlich zuständig.
a. Beschwerde innerhalb
zwei Wochen an
den Bezirksausschuß.
b. Endgültig.
Desgl.
Berufung innerhalbeines
Monats ans
Oberlandesgericht.
Revision innerhalb
eines Monats ans
Reichsgericht.