Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Frauen und Minderjahrige dürfen ihr Stimmrecht durch ihre gesetzlichen 
Vertreter oder durch Bevollmächtigte ausüben. 
Gehört ein Gut mehreren Besitzern gemeinschaftlich, so kann nur Einer 
derselben im Auftrage der übrigen das Seimmrecht ausüben. 
Wenn ein stimmberechtigter Gutsbesitzer den Vollbesitz der bürgerlichen 
Rechte durch rechtskraftiges Urtheil verloren hat, so ruht während seiner Be- 
sitzeit das Stimmrecht des Guts. 
Die Repräsentanten für die Gemeinden und deren Stellvertreter werden 
von den resp. Ortsschulzen aus ihrer Mitte, und zwar auf die Dauer von 
sechs Jahren, durch Stimmenmehrheit erwählt. Wei Stimmengleichheit ent- 
scheidet das Loos. 
Die Ortsschulzen derjenigen Gemeinden, welche zusammen Einen Re- 
präsentanten zu dem Deichamte bestellen, bilden hierbei einen Wahlbezirk. Die 
Ortsschulzen können ihre gewöhnlichen Stellvertreter oder einen anderen Deich- 
genossen zur Ausübung ihres Stimmrechts bevollmächtigen. 
S. 11. 
Die allgemeinen Bestimmungen für künftig zu erlassende Deichstatute vom 
14. November 1853. (Gesetz Sammlung vom Jahre 1853. S. 935. ff.) sollen 
für den Deichverband am Treuel Gölligkeit haben, insoweit sie nicht in dem 
vorstehenden Statute abgedndert sind. 
g. 12. 
Abaͤnderungen dieses Deichstatutes koͤnnen nur unter landesherrlicher Ge- 
nehmigung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 2. November 1857. 
Im Allerhöchsten Auferage Sr. Majestät des Königs: 
(L. 8S.) Prinz von Preußen. 
v. d. Heydt. Simons. o. Manteuffel II. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berkin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Lofbuchdruckerei 
Decker).
	        
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