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Frauen und Minderjahrige dürfen ihr Stimmrecht durch ihre gesetzlichen
Vertreter oder durch Bevollmächtigte ausüben.
Gehört ein Gut mehreren Besitzern gemeinschaftlich, so kann nur Einer
derselben im Auftrage der übrigen das Seimmrecht ausüben.
Wenn ein stimmberechtigter Gutsbesitzer den Vollbesitz der bürgerlichen
Rechte durch rechtskraftiges Urtheil verloren hat, so ruht während seiner Be-
sitzeit das Stimmrecht des Guts.
Die Repräsentanten für die Gemeinden und deren Stellvertreter werden
von den resp. Ortsschulzen aus ihrer Mitte, und zwar auf die Dauer von
sechs Jahren, durch Stimmenmehrheit erwählt. Wei Stimmengleichheit ent-
scheidet das Loos.
Die Ortsschulzen derjenigen Gemeinden, welche zusammen Einen Re-
präsentanten zu dem Deichamte bestellen, bilden hierbei einen Wahlbezirk. Die
Ortsschulzen können ihre gewöhnlichen Stellvertreter oder einen anderen Deich-
genossen zur Ausübung ihres Stimmrechts bevollmächtigen.
S. 11.
Die allgemeinen Bestimmungen für künftig zu erlassende Deichstatute vom
14. November 1853. (Gesetz Sammlung vom Jahre 1853. S. 935. ff.) sollen
für den Deichverband am Treuel Gölligkeit haben, insoweit sie nicht in dem
vorstehenden Statute abgedndert sind.
g. 12.
Abaͤnderungen dieses Deichstatutes koͤnnen nur unter landesherrlicher Ge-
nehmigung erfolgen.
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 2. November 1857.
Im Allerhöchsten Auferage Sr. Majestät des Königs:
(L. 8S.) Prinz von Preußen.
v. d. Heydt. Simons. o. Manteuffel II.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berkin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Lofbuchdruckerei
Decker).