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(Nr. 4804.) Verordnung, betressend die Suspension der Beschränkungen des vertragsmäßie
gen Zinssatzes. Vom 7. November 1857.
Wua Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, unter Vorbehalt der Genehmigung beider Hauser des Landtages
Unserer Monarchie, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt:
K. 1.
Für die Dauer von drei Monaten, vom Tage dieser Verordnung ab,
sarten die bestehenden Beschränkungen des vertragsmäßigen Zinssatzes außer
aft.
Die höheren als die bisher zuldssigen Zinsen können für einen längeren
als zwölfmonatlichen Zeitraum nicht bedungen werden.
g. 2.
Die Bestimmungen des Gesetzes vom 2. Maͤrz d. J. uͤber das uner-
laubte Kreditgeben an Minderjährige (Gesetz-Sammlung S. 111.), sowie die
in den Pandleihe-Reglements enthaltenen Beschränkungen werden durch diese
Verordnung nicht abgeändert.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 27. November 1857.
Im Allerhöchsten Auftrage Gr. Majesiät des Königs:
(L. S.) Prinz von Preußen.
o. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. v. Massow. Gr. v. Waldersee.
v. Manteuffel II.
Redigirt im Bürcau des Staats-Ministertums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei
(R. Decker).