Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

Die Ruͤckzahlung der ganzen Schuld von 126,000 Rthlrn. geschieht vom 
Jahre 1859. ab allmälig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungs- 
fonds von wenigstens Einem Prozent jährlich unter Zuwachs der Zinsen von 
den getilgten Schuldverschreibungen, nach Maaßgabe des genehmigten Til- 
gungsplanes. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Dle Ausloosung erfolgt vom Jahre 1859. ab in dem Mo- 
nate Oezember jedes Jahres. Der Kreis behälf sich jedoch das Recht vor, den 
Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu versiärken, sowie sämmtliche noch 
umlaufende Schuldverschreibungen zu ecndehen Die ausgeloosten, sowie die ge- 
kündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, 
Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung er- 
folgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, 
drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungskermine in dem Amtsblatte der 
Königlichen Regierung zu Stettin, der Haude= und Spenerschen Zeitung zu 
Verlig, in einer zu Stettin erscheinenden Zeitung und im Greifenhagener 
reisblarte. 
Bis 1 dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in halbjahrlichen Terminen, am 2. Januar und am 2. Juli, von heute 
an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mir jenem 
verzinset. 
DOie Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
*)0 der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
ei der Kreis-Kommunalkasse in Greifenhagen, und zwar auch in der nach dem 
Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeir. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der spateren Faälligkeitstermine 
zurückzuliefern. Für die sehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale 
abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbelräge, welche innerhalb dxeißig Jahren nach dem 
Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren 
nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgk nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Th. J. 
Tit. 51. S. 120. seqd. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Greifenhagen. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablau der vierjährigen 
Verjsährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den statrgehabten Be- 
sitz der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in 
glaubhafter Weise darthut, nach Polchoe der Verfährungsfril der Betrag der 
(X. 4805.) 11 an-
	        
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