Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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hören Bauhandwerker, Schäfer, Kuhhirten, Waldwärter, Vorsteher von Fabrik- 
anlagen 2c. 
F. 5. 
Ergiebt sich aus der eingezogenen Information: 
a) daß außerhalb der Dosstage, aber innerhalb der Gutzgrenzen belegene 
Vorwerke oder andere Gebäude, oder 
b) daß außerhalb der Gutsgrenzen auf fremden Feldmarken belegene Ge- 
baude oder Grundslücke 
vt dem abzuschätzenden Gute gehören, so muß die Pertinenz-Qualitt ad a. 
urch ein Attest des Landraths des Kreises nachgewiesen und ad b. im Hypo- 
thekenbuche vermerkt werden. 
Ferner: 
p) daß Pertinenzstücke des Gutes verkauft oder vertauscht und vom Gute 
noch nicht abgeschrieben sind, so müssen dieselben nicht nur an Ort und 
Stelle vollständig abgegrenzt, sondern auch auf der Karte und in dem 
Vermessungsregister vermerkt und von der Taxe ausgeschlossen werden; 
d) daß Grundstücke zum Gute angekauft oder eingetauscht sind, so müssen 
auch diese, wenn sie mit zur Taxe gestellt werden sollen, auf der Karte, 
sowie in dem Vermessungsregister verzeichnet und dem Gute im Hypo- 
thekenbuche als Pertinenzstücke zugeschrieben werden. — Von dem Nach- 
weise dieser Zuschreibung ist die Festsetzung der Tare abhängig. 
ee) Streitorte, welche auf der Karte und in dem Vermessungsregister speziell, 
also mit Angabe ihrer Lage und Größe, verzeichnet werden müssen, blei- 
ben von der Taxe ausgeschlossen. 
1) Befinden sich unter dem Areale des abzuschätzenden Gutes die Grund- 
stücke eingezogener — wüster — Bauerhöfe, so muß — wenn dieselben 
mit zur Taxe gestellt werden sollen — durch ein Attest der Königlichen 
Generalkommission nachgewiesen werden, daß Eigenthumsansprüche auf 
diese Höfe bis zum 1. Januar 1852. nicht angemeldet worden, oder 
daß dieselben durch rechtskräftige Erkenntnisse zurückgewiesen sind. 
Inzwischen wird, um den Gutsbesitzern, auf deren Gütern sich ein Fall 
der beregten Art vorfindet, die Bepfandbriefung nicht zu verzögern, folgendes 
Interimistikum festgesetzt: 
für jeden Hof, für welchen der oben beregte Nachweis nicht zu führen 
ist, soll eine angemessene Summe von dem ermittelten Tarwerthe abge- 
zogen, oder, wo die Eintragung der ganzen zu bewilligenden Pandbriefs- 
summe nach der Lage des Hypothekenbuchs sonst geschehen kann, zu 
zwei Drittel von den eingetragenen Pfandbriefen bis zur Beseitigung 
G#. 4810.) er
	        
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