Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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1 Morgen Gartenland oder Wiese 10 Sgr. bis 1# Rthlr., 
1 Morgen Mistacker 10 Sgr. bis 1 Rehlr., 
1 Morgen Acker ohne Dung (Grandländereien) 23 Sgr. bis 15 Sgr. 
jährlicher Reinertrag zu berechnen ist. Das so gewonnene Resultat darf aber 
niemals fünf Sechstel des stipulirten thatsächlichen Pachtertrages übersteigen. 
Eine solche morgenweise Abschätzung kann auch bei denjenigen bepfand- 
briefungsfähigen Gütern angewandt werden, deren Taxwerth nicht zweitausend 
Thaler übersteigt. Bei einer dergleichen Abschätzung kommen aber etwanige 
baare oder Natural-Prästationen, auch namentlich die bei solchen Grundstücken 
etwa vorhandenen vermietheten Wohnungen nicht in Erwägung, wogegen das 
den Miethern eingegebene Areal gleichfalls nach Morgenzahl abgeschätzt und 
zum Ertrage gebracht wird. 
K. 33. 
Bei der Werthsbesiimmung der sowohl dem Gute zustehenden, als der 
von demselben zu gewährenden Naturalprästationen sind die für die Renten- 
Ablösungen festgesiellten Normalpreise des landschaftlichen Kreises, in welchem 
das Gut belegen ist, zur Anwendung zu bringen. 
10. Von der Waldung. 
g. 31. 
Bei einer Anleihetare werden nur solche Waldungen mit ihrem Holz- 
werthe berücksichtigt, welche nach einem auf forstwirthschaftlichen Grundsätzen 
beruhenden Plane in Schläge getheilt sind und nach diesem Plane zum Abnutz 
kommen. Die Schlageintheilung muß aber sowohl aus der Gutskarte er- 
sichrlich, als in der Forst durch Gestelle und Nummerpfähle bezeichnet sein. 
Auch muß der vorzulegende Wirthschaftsplan die Nummern derjenigen Schläge 
nachweisen, welche in jedem Jahre ganz oder theilweise zum Abnutz kommen. 
Nach dieser Eintheilung und dem ihr zum Grunde liegenden Wirth- 
schaftsplane wird durch zuzuziehende Sachverständige — ein Königlicher Ober- 
förster und ein anderer Forstverständiger — das jährlich nachhaltig zum Ab- 
trieb gelangende Holzquantum in Klaftern zu Einhundert acht Kubikfuß ermittelt 
und zu den an Ort und Stelle für Brennhölzer üblichen Preisen, insofern es 
für solche absetzbar ist, nach Abzug des Schlagerlohns in Geld gerechnet. 
Von dem jahrlichen Holzertrage wird sodann Folgendes abgezogen: 
1) die auf der Forst haftenden dauernden Holzabgaben an fremde Berech- 
tigte, z. B. Pfarre, Schule, bäuerliche Wirthe rc.; 
2) der eigene Bedarf, und zwar nach folgenden Sätzen: 
a) Bauholz nach dem Umfange der Grundfläche sämmtlicher Gebäude, 
auf jede Eintausend Fuß derselben an kiehnen Holz: 
zwei-Stück stark oder drei Stück mittel Bauholz, 
zwei Stück mittel oder drei Stück klein Bauholz und 
zwei Stück klein Bauholz, 
oder überhaupt zwei und ein Sechstel Klafter Nutzholz. Befindet 
sich Eichenholz auf dem Gute, welches zu Bauholz taxirt worden, 
(Nr. 4810.) so
	        
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