Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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so wird von diesem nur halb so viel zur Konservation der Ge- 
bäude berechnet. Massive Gebäude bedürfen nur ein Viertel der 
obigen Konservation. 
b) Brennholz. Dasselbe wird nur für solche Personen in Ansatz ge- 
bracht, welche überhaupt bei der landschaftlichen Taxe zu veran- 
schlagen sind; folglich nicht für die Brennerei, den Inspekror rc., auch 
nicht für diejenigen, welche sich mir Raff= und Leseholz begnügen 
müssen. Bei den übrigen Gutscingesessenen wird für jede Stube 
vier Klafter hartes oder sechs Klafter weiches Holz berechnet. 
Für den Wirthschaftsbedarf werden für jeden Diensiboten 
ein Klafter und nach der Größe des Guces für eine oder zwei 
Stuben sechs Klafter hartes Holz veranschlagt. 
Wird Torf zur Deckung des eigenen Bedarfs verwendet, so 
können dabei, wenn die Taxkommissarien sich von der hinreichen- 
den Existenz desselben überzeugt haben, zweitausend Soden Torf 
einer Klafter hartem Holze oder Eintausend fünfhundert Soden 
einer Klafter weichem Holze gleich gerechnet, bis zum vollen Be- 
trage des ganzen Bedarfs verwendet werden, wobei jedoch an 
Werbungskosien für Eintausend Soden Torf sieben Silbergroschen 
sechs Pfennige in Anrechnung zu bringen. 
Von dem nach allen diesen Abzügen verbleibenden Reinertrage werden 
sodann noch dreißig bis funfzig Prozent nach dem Arbitrio der Tarkommisston 
für Kultur, Aufsichtskosten, Schwankungen des Preises und die den regelmäßigen 
Zuwachs störenden Naturereignisse in Abzug gebracht; der Rest, mir fünf Pro= 
zent, also mit dem zwanzigfachen Betrage kapitalisirt, bilder denjenigen Werth 
de W aldung, welcher dem Gutswerthe zuwachst. - 
H.35. 
Wenn die Waldung nicht abgeschaͤtzt ist, werden fuͤr die Beaufsichtigung 
nach deren Lage und Umfang vier bis sechs Scheffel Roggen in Abzug ge— 
bracht; auch ist dann die etwa vorhandene Holzwaͤrterwohnung nicht zum Er— 
trage zu bringen. 
11. Vom Torfverkauf. 
g. 36. 
Um die Torfnutzung zu Gelde veranschlagen zu können, ist erforderlich: 
1) eine Berechnung des vorhandenen Torfes durch einen Königlichen Torf- 
Inspektor; 
2) eine Verechnung desselben, wieviel jährlich nachhaltig entnommen wer- 
den kann; 
3) ein zuverldssiger Nachweis darüber, daß nach den Ortsverhältnissen auf 
einen sichern Absatz stets zu rechnen ist. 
Unter diesen Voraussetzungen wird nach Abzug des Abganges und Be- 
darfs pro Eintausend Soden ein Reinertrag von zehn Silbergroschen veranschlagt 
und davon ein Sechstel in Abzug gebrachr. 
12. Von
	        
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