Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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12. Von der Veranschlagung der Jagden. 
S. 37. 
Dieselben werden nur als Regale veranschlagt und mit funfzehn Eilber- 
groschen von jedem Tausend des Taxwerthes des Gutes in Anrechnung gebracht. 
13. Von der Fischerei. 
K. 38. 
Auch die Fischereien kommen, wenn sie nicht von besonderer Bedeutung 
sind, nur als Regale mit sieben Silbergroschen sechs Pfennige pro Mille des 
Taxwerthes des Gutes in Ansatz. 
Gewähren dieselben jedoch einen beachtenswerthen Ertrag, so kommt 
solcher bei eigener Benutzung mit dem Durchschnittsertrage der letzten fünf 
Jahre zum Ansatz, jedoch nach Abzug der desfallsigen Kosten, welche im Nicht- 
nachweisungsfalle mit funfzig Prozent der ganzen Einnahme zu berechnen sind; 
oder wenn die Fischereien verpachtet sind, mit dem Nettoertrage einer fünfjah- 
rigen Fraktion, in beiden Fallen jedoch nur erst nach einem Rückschlage von 
einem Viertel des Ertrages. 
14. Von der Veranschlagung der Brennerei und Brauerei. 
* 
Wo eine Brennerei oder Brauerei im Betriebe ist, oder wenigstens die 
erforderlichen Gebände und Geräthe vorhanden sind, wird, wenn in dem Gute 
eine Schänke sich befindet und dasselbe an einer frequenten Straße liegt, der 
Ertrag dieses Gewerbes mit Einem Thaler, beim Mangel der einen oder der 
anderen der letzterwähnten Bedingungen aber nur mit funfzehn Silbergroschen 
pro Mille des Gutswerthes unter den Regalien aufgeführt. 
15. Von den Fabrikanlagen. 
1. Von der Nutzung der Mühlen. 
K. 40. 
Sind dieselben verpachtet, so ist darüber oben §. 32. das Nähere be- 
siimmt; werden dieselben jedoch durch einen eigenen Bescheider verwaltek, so 
tritt nachstehendes Verfahren ein. 
Können sechsjährige, von dem Bescheider beeidigte Rechnungen über den 
Betrieb vorgelegt werden, so ist hiernach der Ertrag zu veranschlagen, wobei 
die Hälfte für das Lohn des Bescheiders und für die Konservation der Mühle 
in Abzug gebracht wird. Können dergleichen Rechnungen jedoch nicht vorge- 
legt und bescheinigt werden, so ist durch zwei benachbarte Müller, welche ihr 
Gutachten ausdrücklich zu Protokoll moliviren müssen, der Pachtwerth der 
Mäühle auszumitteln, von welchem ebenfalls die Hälfte für die Konservation 
und den Einfluß anderer ungünstiger Verhältnisse zu rabattiren ist, und ist da- 
Jahrgenz 1857. (Nr. 4810.) 120 bei
	        
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