Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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bei maaßgebend, daß Wind-, Oel= und Dampfmühlen gar nicht zur Veran- 
schlagung kommen, dagegen 
a) Schneidemühlen nur in dem Umfange zu berücksichtigen sind, wie das 
zu verarbeitende Material aus den eigenen Gutserzeugnissen genommen 
werden kann und so bedingt, daß dann auch die Gutswaldung mit zur 
Bepfandbriefung herangezogen und zu dem Behuf taxirt sein muß, um 
dadurch den nachhaltigen Betrieb zu sichern; 
b) Kornmahlmühlen nach dem Umfange, wie deren Betriebsfahigkeit und 
Belegenheit zu den Mahlgästen durch die eidliche Vernehmung benach- 
barter Müller sesigesiellt wird, ohne Rücksicht auf das möglicher Weise 
aus dem Gure selbst zu nehmende Mahlgut. In keinem Falle darf 
aber der Reinertrag einer durch Wasserkraft getriebenen Mühle auf hö- 
her als jährlich bis fünf und siebenzig Thaler veranschlagt werden. 
2. Von der JZiegelei und Kalkbrennerei. 
. 41. 
Wenn vollkommen unzweifelhaft ausgemittelt worden, daß nachhaltiges 
Material an Ziegel= und Kalkerde auf dem Gme vorhanden ist, so wird der 
Ertrag durch eidlich zu ermittelnde Berechnung des während der letzten zwölf 
Jahre startgefundenen Debits festgestellt und kommt bierbei nur das wirklich 
verkaufte Quantum zur Veranschlagung. 
Ist eine solche Berechnung nicht überzeugend zu führen, oder besteht das 
Gewerbe nicht volle zwölf Jahre, so wird der Werth der Gebäude mit einem 
kleinen Kapital unter den Regalien zum Ansatz gebracht. 
Wemnn die Veranschlagung nach dem Debil zulässig ist, sind nach Abzug 
der Bruchsteine, welche mit fünf Prozent berechnet werden, die Mauersteine pro 
Einhundert mit fünfzehn Silbergroschen, die Dachsteine pro Einhundert mit 
siebzehn und einem halben Silbergroschen, die Hohlpfannen pro Einhundert mit 
Einem Thaler, der Scheffel Sceinkalk mit sieben und einem halben Silbergro- 
schen und der Scheffel Mergelkalk mit fünf Silbergroschen zu veranschlagen. 
Von der ermittelten Bruttoeinnahme kommen sodann in Abzug: 
der Werth des Feuerungsmaterials, event. der Anfuhre, wenn sie 
durch angenommene Gespanne für Geld bewirkt wird, sowie das 
Lohn des Zieglers und Kalkbrenners. 
Von dem biernach verbleibenden Reinertrage wird ein Sechstel rabattirt. 
Der Geldwerth des Fabrikats kann auch nach der zwölfjahrigen Debirs- 
Nachweisung bestimmt werden, jedoch wird in diesem Falle wegen der Unsicher- 
heit solcher Fabrikanstalten die Hälfte abgezogen. 
. Abzügee. 
F. 42. 
Nachdem soolchergesialtkdie jährlichen Einnahmen ermittelt sind, werden 
von diesen folgende Abzüge gemacht: 
1) die
	        
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