—– 66 —
Insbesondere verpflichtet sich die Herzoglich Sächsische Regierung, das
jetzt schon für die Chemnitz-Gößnitzer Eisenbahn bestehende Expropriations=
Mandat mit Instruktion vom 6. März 1856. auf diese neue Anlage, sowie
f gun zum Bau und Betriebe der Bahn erforderlichen Nebenanlagen aus-
zudehnen.
Artikel 2.
Die Herzoglich Sächsische Regierung wird der Thüringischen Eisenbahn=
Gesellschaft, welche die Königlich Preußische Regierung für das fragliche Eisen-
bahn-Unternehmen konzesssonirt hat, die Konzesston ertheilen und die Statuten
dieser Gesellschaft, sowie die späteren, Königlich Preußischer Seits etwa be-
fundenen und nicht speziell die Verhältnisse des Bahnunternehmens zur Her-
oglich Sachsen-Altenburgischen Regierung betreffenden Abänderungen und Zu-
Fse zu denselben anerkennen.
Artikel 3.
Die Baupläne für die in das Herzoglich Sächsische Gebiet fallende
Strecke der Bahn und deren Zubehbr sollen von der mit der Beaufsichtigung
der Bahn beauftragten Königlich Preußischen Behörde der Herzoglich Sachsi=
schen Regierung zur Prüfung und Genehmigung in landespolizeilicher Hinsicht,
insbesondere in Aezg auf Vorfluth, Wegeübergänge und dergleichen vorgelegt
und es soll von denselben bei dem Bau oder mittelst Veraänderungen nach bessen.
Vollendung nicht ohne zuvor erwirkte ebenmaßige Genehmigung der Herzoglich
Scchsischen Regierung abgewichen werden.
Artikel 4.
Bei dem Herzoglich Sächsischen Dorfe Hartmannsdorf wird in möglich-
ster Nähe der Hergoglichen Landesgrenze auf Königlich Preußischem Gebiete
und zwar höchstens 45 Preußische Ruthen oslwärts von der Stelle ab, wo
die En##b#erg #riger Chaussee das Herzoglich Altenburgische Gebiet verläßt,
eine Anhaltestelle angelegt und fortdauernd unterhalten werden.
Artikel 5.
Jede auf Herzoglich Sächsischem Gebiete etwa anzulegende Zweig= oder
selbstständige Bahn soll mit der hier in Rede stehenden Eisenbahn und den auf
derselben sich bewegenden Bahnzügen, soweit sie an der Anhaltestelle bei Hart-
mannsdorf anzuhalten haben, in Anschluß gebracht werden können.
Artikel 6.
Die Bahnpolizei wird nach Maaßgabe der an sich anwendbaren Bestim-
mungen des für die Thüringische Eisenbahngesellschaft bereits bestehenden Bahn-
polizei-Reglements mit Nachträgen, über dessen Ausdehnung auf die Weißen-
fels-