Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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Umfanze zur Beförderung von Postsendungen aller Art in Transit durch das 
Herzoglich Sächsische Amt Eisenberg benutzen zu lassen, ohne für diesen Transit 
irgend eine Abgabe zu entrichten. Dagegen ertheilt die Königlich Preußische 
Regierung der Herzoglich Sächsischen Regierung, beziehungsweise der Königlich 
Scchsischen Posiverwalkung, die Mitbenutzung der auf der Eisenbahn kursiren- 
den Preußischen Posttransporte für Sendungen von und nach den Postanstal- 
ten im Herzoglich Sächsischen Amte Eisenberg unentgeltlich und nur dann ge- 
gen Erstattung etwaiger baarer Auslagen an Eisenbahn-Frachtgebühren, wo 
die Königlich Preußische Regierung selbst dergleichen Auslagen zu machen hat. 
Artikel 11. 
Falls die Königlich Preußische Regierung sich entschließt, längs der Wei- 
henfels-Geraer Eisenbahn von Weißenfels nach Gera eine Telegraphenlinie 
auf dem zur Eisenbahnanlage zu erwerbenden Grund und Boden anzulegen, 
so verpflichtet sich die Herzoglich Sächsische Regierung nicht nur zu der un- 
entgellichen Zulassung einer solchen Anlage und deren unbeschränkten Berrie- 
bes innerhalb ihres Gebietes, wie auch dazu, ihr gesetzlichen und polizeilichen 
Schutz angedeihen zu lassen, sondern die Herzoglich Sächsische Regierung wird 
auch die VeuUmeepnehmerin verpflichten, der Preußischen Telegraphenverwal- 
tung die Vornahme der erforderlichen Einrichtungen unentgelktlich zu gestatten. 
Dagegen verpflichtet sich die Königlich Preußische Regierung, der Bahn- 
bau-Unternehmerin ausnahmsweise zu gestatten, die Herzoglich Sächsischer Seits 
aufzugebenden Hof= und Staats-Depeschen von der Anhalikestelle bei Hartmanns= 
dorf durch den Bahntelegraphen nach Gera unentgeltlich zu befördern und von 
dort anzunehmen, wobei indessen jederzeit die Dienstdepeschen der Bahnverwal- 
tung den Vorzug der früheren Besorgung behalten müssen. Sobald indeß die 
Königlich Preußische Regierung die Peeutischen Eisenbahngesellschaften ermäch- 
*/vV'ß auf ihren Telegraphen allgemein Depeschen gegen eine feslzusetzende Ge- 
bühr zu befördern, so ist diese Gebühr auch für die gedachten Herzoglich Al- 
tenburgischen Hof= und Staats-Depeschen zu entrichten. 
Artikel 12. 
Die Herzoglich Sächsische Regierung wird in Ansehung der in ihrem 
Gebiet belegenen Bahnstrecke weder eine Konzessions-, noch irgend eine andere 
ewerbliche oder persönliche Abgabe erheben. Dagegen wird die Königlich 
Preußisch- Regierung von dem gesammten Eisenbahn-Unternehmen, einschließ- 
lich der im Herzoglich Altenburgischen Gebiete befindlichen Strecke, die in den 
Königlich Preußischen Gesetzen vom 3. November 1838. und 30. Mai 1853. 
vorgesehene und bezüglich festgesetzte Amortisarionsabgabe erheben und zur Er- 
werbung der Thüringischen Eisenbahn-Aktien mit verwenden. Sobald sämmt- 
liche in dem Besitz von Privatpersonen befindlichen Aktien der Thürincischen 
Eisenbahngesellschaft im Wege der Amortisation eingezogen sind, wird die Ko- 
niglich Preußische Regierung Eigenthümerin der in ihrem und im Herzoglich 
Altenburgischen Gebiete belegenen Strecken der Weißenfels-Geraer Eisenbahn. 
Die Königlich Preußische Regierung wird jedoch solchenfalls die im echogthum 
Sachsen-
	        
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