A. im Konkurse:
1) fuͤr die Zuruͤckweisung des Antrages auf Eroͤffnung des Konkur-
ses nach Artikel 5. A. des Gesetzes vom 9. Mai 1854. (Gesetz-
Sammlung S. 273.);
2) für die den Betheiligten auf ihr Verlangen zuzustellenden Ab-
schriften des Beschlusses über die Konkurserôffnung und über den
Tag des Eintritts der Zahlungseinstellung nach HF. 63. des
Gerichtskosten -Tarifs vom 10. Mai 1851. (Gesetz-Sammlung
S. 632.);
3) für das Prozeßoerfahren wegen Wiederaufhebung des Konkurses
oder anderweiter Bestimmung des Tages der Zahlungseinstellung
nach F. 9. des Tarifs vom 10. Mai 1851. in den höheren In-
stanzen, wie im gewöhnlichen Prozeß;
Anmerkung. Oer Streitgegenstand isi in diesen Fällen
als unschätzbar anzunehmen.
4) für die Konstituirung der Aktiomasse, einschließlich der Deposstal=
Verwaltung und der Eintrazung des Vermerkes über die Kon-
kurseröffnung, sowie dessen Löschung im Hypothekenbuche und ein-
schließlich der Disiribution, jedoch ausschließlich der besonderen
Kosten der Aukrion und Sequestration nach dem Berrage der
Aktiomasse:
a) von dem Betrage bis zu 1000 Rthlr. von je 10 Rehlrn.:
15 Sgr.,
b) von dem Mehrbetrage bis 2000 Rthlr. von je 100 Rthlrn.:
27 Rthlr.,
c) von dem Mehrbetrage bis 20,000 Rehlr. von je 100 Rthlrn.:
1 Rthlr.,
d) von dem Mehrbetrage von je 100 Rthlrn.: 15 Sgr.;
5) fuͤr die Berufung der Konkursgläubiger und Pruͤfung der An—
spruͤche derselben die Haͤlfte der vorstehenden Saͤtze, ebenfalls nach
dem Betrage der Aktiomasse;
6) wenn der Konkurs durch Akkord oder Vergleich aufgehoben wird,
die Halfte des Satzes Nr. 4. und der volle Satz Nr. 5.;
Anmerkung. Bei der Ausmittelung des Betrages der
Masse werden diejenigen Gegenstände, welche bereits verdußert
oder eingezogen sind, nach dem Betrage des Erlöses, die noch
unveraäußerten Gegenstände nach dem Betrage des Taxrwerthes
berechnet. Von den vorhandenen Aktivforderungen kommen
Kreditpapiere, Fonds und Effekten zu dem Tageskurse am
Tage der Festsetzung der Kosten, andere Außenstände zu dem
Nominalwerthe in Ansatz; uneinziehbare Forderungen werden
außer Berechnung gelassen. Die z Konkursmasse gehoͤrigen
Immobilien sind nur insoweit in Betracht zu ziehen, als die
Kauf-