Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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briefe die am Tage der Ausreichung bestehende Differenz zwischen dem Nenn- 
werthe und dem Briefkurse der vierprozentigen Neuen Pfandbriefe nicht 
uͤbersteigen. 
Der Kurs wird hier wie in dem vorhergehenden Paragraphen nach dem 
amtlichen Kurszettel der Berliner Börse bestimmt und feltesel. 
F. 9. 
Die an das Kredit-Inflitut für das Darlehn zu leistende Jahreszahlung 
beträgt ein halbes Prozent mehr als der an die Pfandbriefs-Inhaber nach 
K. 6. zu entrichtende Zinssatz von drei ein halb oder vier Prozent; im Falle 
der Bewilligung eines baaren Zuschusses zu den ausgereichten Pfandbriefen 
nach F. 8. aber, so lange der diesfällige Betrag nicht wieder abgezahlt ist, 
jedesmal Ein Prozent mehr als der für das ganze auf dem Guee haftende 
Darlehn den Pfandbriefs-Inhabern zu entrichtende Zinssatz. 
Unter besonderen Umständen ist der Engere Ausschuß auch befugk, nach 
seinem Ermessen und unter Berücksichtigung der vorwaltenden Verhältnisse hö- 
here Ratenzahlungen — Amortisationsraten — bei Bewilligung des Darlehns 
zu bedingen. 
Die zur Verzinsung der Neuen Pfandbriefe an deren Inhaber nicht 
erforderlichen Beträge der Jahreszahlung sind zu den für die Amortisation zu 
bildenden Fonds nach Vorschrift der §#. 16. bis 24. einzuziehen. 
S. 10. 
Die für das Kredit-Inslitut nach §. 4. eingeragenen Darlehnsforderun- 
gen sind ausschließlich den Inhabern Neuer Pfandbriefe zu ihrer Sicherheit 
angewiesen und können von anderen Gläubigern des Inslituts auf keine Weise 
in Anspruch genommen werden. 
S. 11. 
Die nach F. 6. auszugebenden Neuen Pfandbriefe werden von der 
Haupt-Ritterschaftsdirektion nach dem anliegenden Formular in Apoints von 
50, 100, 200, 300, 400, 500, 600, 700, 800, 900 und 1000 Relhlr. Kurant 
ausgefertigt und nebst dem Hypotheken-Instrument über das Darlehn einer den 
Engeren Ausschuß verrretenden Kommission in Berlin zur Mitvollziehung Na- 
mens desselben vorgelegt. 
K. 12. 
Diese Kommission wird aus sechs vom Engeren Ausschuß jedesmal auf 
mindestens drei Jahre zu wählenden, für ihre Funktionen zu vereidigenden, 
dem Kur= und Neumärkischen Rirterschaftlichen Kreditverbande angehörenden 
Guts-
	        
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