Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

— 77 — 
Gutsbesitzern, die weder Haupt--Ritterschafts-, noch Provinzial-Ritterschafts- 
Direktoren, noch Ritterschafisraͤthe sind, gebildet. Sie ist berufen zu prüfen, 
ob fuͤr das Kredit-Institut wirklich eine dem Betrage der auszugebenden Neuen 
Pandbriefe gleichkommende Darlehnsforderung hypothekarisch eingetragen wor- 
den ist. Nach hiervon gewonnener Ueberzeugung, und nur in diesem Falle, 
vollziehen die Muglieder der Kommission die ihnen vorgelegten Pfandbriefe; 
letztere werden erst durch die Vollziehung dieser Kommission perfekt, und nach- 
dem sie erfolgt ist, in die von der Haupt-Ritterschaftsdirektion über die ausge- 
ferrigten Neuen Pfandbriefe zu führenden Register eingetragen. Auf dem Hy- 
potheken -Instrumente wird sodann von derselben Kommission, unter Mitvoll= 
ziehung Seitens des Syndikus der Haupt-Ritterschaftsdireklion, ein Vermerk 
dahin registrirt: 
daß über den Betrag der verschriebenen Darlehnsforderung Neue Pand- 
briefe ausgefertigt worden, und daß demzufolge dem Kredit-Inslitut nach 
Vorschrift des Regulatios eine Disposicion über das Darlehnskapital 
zwar zum Zweck der Befriedigung von Pfandbriefs-Inhabern und der 
Einlösung von Pfandbriefen, außerdem aber nur insoweit zustehe, als 
vorber ein entsprechender Betrag von Pfandbriefen aus dem Umlauf zu- 
rückgezogen und kassirk, oder nach geschehenem Aufgebote hinsichtlich des 
Pandbriefsrechts prakludirt worden sei. 
Die Hypothekenbehörde darf nur in dieser Voraussetzung, deren Ein- 
tritt durch ein anderweitiges, ebenfalls vom Syndikus der Haupt-Ritterschafts- 
Direktion mit zu vollziehendes Attest der Kommissson des Engeren Ausschusses 
nachzuweisen ist, eine Löschung verfügen (§. 27.). 
Die Geschafte der Kommission können gültig von zwei Miltgliedern der- 
selben vorgenommen werden. 
5. 13. 
Dem Engeren Ausschuß sind jedesmal bei dessen nächster Versammlung 
Nachweisungen: 
1) des Betrages der gemaͤß K. 5. bewilligten Darlehne und der einzelnen 
beliehenen Güter, 
2) der nach F. 11. ausgefertigten Neuen Pfandbriefe, 
3) der kassirten, oder nach geschehenem Aufgebot hinsichtlich des Pfandbrief- 
rechts präkludirten Neuen Pandbriefe (9#. 12. und 27.), 
4) der von der Hypothekenbehörde gelöschten Darlehnsforderungen des Kre- 
dit-Inslituts (9. 12. und 27.) 
vorzulegen. 
Der Engere Ausschuß hat sich durch Prüfung dieser Nachweisungen 
Ueberzeugung davon zu verschaffen, daß der Gesammtbetrag der ausgefertigten 
(Nr 4851.) un
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.