Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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§. 22. 
Sobald der für ein Gut angesammelte Amortisationsbestand die Höhe 
des bei der Ausreichung von Pfandbriefen nach §. 8. vom Inslitut etwa ge- 
währten baaren Zuschusses nebst den hiervon mit mindestens vier Prozent zu 
berechnenden Zinsen erreicht hat, ist aus dem Tilgungsfonds vorweg die Rück- 
erstattung dieses Betrages an das Kredit-Inslicut zu leisten. 
Es darf zu diesem Zweck aber, im Falle der Zuschuß bei der Bewilli- 
gung eines neuen Darlehns auf ein bereits vom Instirut beliehenes Gut ge- 
währt worden ist, auf den zur Zeit der neuen Bewilligung vorhandenen Amor= 
tisationsbestand nicht zurückgegriffen werden. 
K. 23. 
Die weitere Verwendung der Guthaben am Tilgungsfonds zur Löschung 
der auf den betreffenden Gütern für das Kredit-Inslirut eingetragenen Dar- 
lehnsforderungen (V. 12. und 27.) findet auf den Antrag des Gutsbesitzers 
jedesmal slatt, wenn ein Guthaben von mindestens zehn Prozent der auf dem 
Gute haftenden Darlehnsschuld aufgesammelt ist, alsdann jedoch nur in Raten, 
welche mit runden fünfhundert Rihlrn. abschließen. 
S. 24. 
Jedem Gutsbesitzer steht es frei, zur Erhöhung seines Guthabens am 
Tilgungsfonds oder zur Vervollständigung des löschungsfahigen Berrages baare 
Zuzahlungen zu leisten. 
g. 25. 
Außerdem ist der Schuldner berechtigt, jederzeit das erhaltene Darlehn, 
soweit dasselbe durch sein Guthaben am Tilgungsfonds noch nicht gedeckt ist, 
entweder ganz, und alsdann jedesmal unter Mitverwendung seines Tilgungs- 
bestandes, oder theilweise durch Einlieferung Neuer zum Nennwerth anzu- 
rechnenden Pfandbriefe und der dazu gehoͤrigen Kupons nebst Talon ab- 
zutragen. 
Die Abschreibung der Schuld und die Befreiung von den fuͤr das Dar- 
lehn nach §. 9. zu entrichtenden Jahreszahlungen tritt alsdann mit dem nächst- 
folgenden Zinstermin ein. Die Einlieferung von Natural-Pfandbriefen Sei- 
tens des Schuldners ist jedoch unzuldssig, und muß baare Rückzahlung erfol- 
zen, wenn in Folge seines eigenen Antrages eine Kündigung an die Pand- 
riefs-Inhaber stattgefunden hat, oder insoweit ihm die Darlehnsvaluta in baa- 
rem Gelde ausgereicht worden ist (F. 7.). 
Ferner ist dem Gutsbesitzer die Abtragung des erhaltenen Darlehns, so 
lange
	        
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