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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stgaten.
JNr. 11.—
(Nr. 4852.) Verordnung wegen exekutivischer Beitreibung der direkten und in irekten Steuern
und anderer öffentlichen Abgaben und Gefälle, Kosten 2c. in Neuvorpom-
mern und Rügen. Vom 1. Februar 1858.
Wi Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
haben zur Herstellung eines gleichmäßigen, möglichst einfachen Verfahrens bei
Einziehung der direkken und indirekten Steuern und anderer öffentlichen Abga-
ben und Gefälle, Kosten 2c. Seitens der Verwaltungsbehörden in Neuvor-
pommern und Rügen, mit Einschluß der Städte, eine Revision der darüber
seither bestandenen Vorschriften veranlaßt und verordnen nunmehr, auf den
Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt:
F. 1.
Nach den Vorschriften dieser Verordnung sind fortan alle Geldbeträge,
u deren exekutivischer Beitreibung die Verwaltungsbehörden nach Gesetz oder
Verafsung befugt sind, beizutreiben.
Dahin gehören insbesondere:
4) die direkten Steuern, namentlich die Grund-, Klassen-, klassifizirte Ein-
kommen= und Gewerbesteuer, sowie diejenigen Abgaben, welche nach
&. 11. des Gesetzes über die Einrichtung des Abgabenwesens vom
30. Mai 1820. (Gesetz-Sammlung von 1820. S. 134.), als auf einem
speziellen Titel beruhend, zu entrichten sind, desgleichen die für Staats-,
Provinzial-, Kreis-, Kommunalzwecke ausgeschriebenen Beischläge zu
diesen Steuern;
2) die für die Neuvorpommersche Brand-Assekurationssozietät zu erhebenden
Brandversicherungs-Beiträge der Sozietätsmitglieder und Kasfendesäne
der Kollekturen;
Jahrzang 1858 (Fr. 1522.) 14 3) die
AUusgegeben zu Berlin den 8. April 1858.
Allgemelne
Grundsätze.