Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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3) die indirekten Steuern, die Salzablösungsgelder, die Blei= und Zettel- 
Gelder, die Wege-, Brücken-, Fäahr-, Waage= und Krahngelder, die 
Kanal-, Schleusen-, Schiffahrts= und Hafenabgaben, die Niederlage- 
Gelder, Quarantainegebühren und Pachtgelder für verpachtete Abgaben- 
Erhebungen; 
4) die von den Verwaltungsbehörden innerhalb der Grenzen ihrer Amts- 
befugnisse ausgesprochenen Geldstrafen, Kosten und Entschädigungen; 
5) diejenigen öffentlichen Abgaben, welche an Gemeinen, Korporationen, 
sowie an ständische Kassen zu emtrichten, oder als Provinzial-, Kreis- 
oder Gemeinelasten, oder zur Unterhaltung öffentlicher Anstalten auf- 
zubringen, oder für die Benutzung öffentlicher Anstalten oder Einrichtun- 
gen zu erlegen sind, als: Kommunal= und Armenabgaben, Markt- 
standsgelder; 
6) die Gebühren der Bezirks-Impfärzte für die in den öffentlich bekannt 
gemachten Terminen vorgenommenen Impfungen; 
7) die von den Auseinandersetzungsbehörden für ihre Kassen festgesetzten 
Kosten und Gebühren; v 
8) die Domanial= und Forstgefälle, sofern sie ohne vorgängige gerichtliche 
Klage auf Grund bloßer Zahlungsbefehle beigetrieben werden können; 
9) die nach §. 21. des Rentenbankgesetzes vom 2. März 1850. (Gesetz- 
Sammlung von 1850. S. 112.) in derselben Art, wie die Staatssteuern, 
beizutreibenden, der Rentenbank überwiesenen Renten; 
10) die Postgefälle und Postgebühren; 
11) die Eichungsgebühren, Lootsengebühren, Gebühren für Prüfungen aller 
Art, wenn letztere unter öffentlicher Autorität erfolgen; 
12) die Geldbeträge für Leistungen oder Lieferungen, welche nach fruchtlos 
gebliebener Aufforderung des Verpflichteten für dessen Rechnung durch 
Dritte im Auftrage der Behörden ausgeführt worden sind (Gesetz vom 
11. März 1850. über die Polizeigewalt, §. 20. Gesetz-Sammlung S. 265.). 
Wenn von der Leistung von Handlungen die Rede ist, hat es bei den 
darüber bestehenden gesetzlichen Vorschriften sein Bewenden. 
Hinsichtlich der Beitreibung von Abgaben und Leistungen an Kirchen, 
Schulen, milde Stiftungen, Geistliche und Tachenkediente, sowie an die Uni- 
versität Greifswald, bleibt jedoch das durch die Provinzialgesetze begründete 
besondere Exekutionsverfahren (executoriale perpetuum) nach wie vor maaß- 
gebend. Ebenso behält es rücksichtlich der im F. 1. Nr. J. und 4. der Ver- 
ordnung über das Verfahren in Civilprozessen in den Bezirken des Appella- 
tionsgerichts zu Greifswald und des Justizsenates zu Ehrenbreitstein vom 
21. Juli 1849. (Gesetz Sammlung S. 307.) gedachten Forderungen der Geist- 
lichen, Kirchen= und Schulbedienten, Schul-Institute u. s. w. za den Vor- 
schriften dieser Verordnung sein Bewenden. 
  
g. 2.
	        
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