Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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gung eines Superarrestes mit Beschlag zu belegen. Dies geschieht in der Art, 
baß der Exekutor den etwa angelegten Siegeln sein Amtssiegel beifuͤgt und 
dem Schuldner oder dem etwa bestellten Verwahrer eroͤffnet, daß die Pfand- 
stuͤcke fuͤr die Behoͤrde, von der er seinen Auftrag erhalten, gleichfalls in Be- 
schlag genommen seien. 
Der Behoͤrde, auf deren Verfuͤgung die fruͤhere Pfaͤndung stattgefunden, 
ist die Anlegung des Superarrestes anzuzeigen; dieselbe ist gehalten, den Ver- 
kauf der Pfandstuͤcke moͤglichst zu beschleunigen, auch der Behoͤrde, die den 
Superarrest hat anlegen lassen, den Verkaufstermin bekannt zu machen und 
darauf zu sehen, daß beide Forderungen, naͤmlich diejenige, 
wegen welcher zuerst die Exekution vollstreckt, 
und diejenige, 
wegen welcher spaͤter der Superarrest angelegt ist, 
aus dem geloͤsten Kaufgelde nach der gesetzlichen Ordnung befriedigt werden. 
Findet der Verkauf nicht statt, so duͤrfen die Pfandstuͤcke nur mit Genehmigung 
der Bebörde, in deren Auftrag der Superarrest angelegt worden ist, freigegeben 
werden. 
g. 16. 
Bei der Pfaͤndung ist die Zuziehung des Ortsvorstandes, eines oder 
mehrerer Gemeinde-- oder Polizeibeamten, oder zweier unbescholtener Maͤnner 
nur dann erforderlich: 
a) wenn der Schuldner zu der Zeit, da die Pfaͤndung vorgenommen werden 
soll, sich entfernt hat; 
b) wenn den Anordnungen des Exekutors wegen Oeffnung der Wohnungs- 
rdume 2c. keine Folge gegeben oder ihm thätlicher Widerstand geleistet wird. 
In Gegenwart der obgedachten Personen kann die Pfändung nöthigen- 
falls mit Gewalt vorgenommen werden. 
Ist der Widerstand auch auf diesem Wege nicht zu beseitigen, so muß 
der Exekutor davon der Behörde, in deren Auftrag er handelt, Anzeige machen, 
diese aber das Erforderliche wegen der dem Exekutor zu gewährenden Hülfe 
nach den hierüber bestehenden Gesetzen veranlassen. 
S. 17. 
Abgepfandete baare Gelder und auf jeden Inhaber lautende Papiere 
müssen, wenn die Kasse sich nicht am Orte selbst befindet, von dem Exekutor 
in Gegenwart des Schuldners oder der bei der Pfändung zugezogenen Per- 
sonen verpackt und unter der Adresse des Kassenbeamten zur Post befördert, 
oder dem Ortsvorstande, der zur Annahme und weiteren Beförderung ver- 
Ppflichtet ist, übergeben werden. « 
(Nr. 4852.) Andere
	        
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