Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

— 95 — 
fahren stattgefunden, nicht am Orte ist und deshalb die Ablieferung an diese 
nicht sofort erfolgen kann, dieselben in Gegenwart des Schuldners oder der 
bei dem Verkaufe zugezogenen Personen verpacken und unter der Adresse des 
Kassenbeamten zur Post befördern oder dem Ortsvorstande zur weiteren Beför- 
derung übergeben. 
S. 26. 
Ueber den Hergang der Vetsteigerung muß von den Beamten, welche 
dabei mitgewirkt haben, eine Verhandlung aufgenommen und solche auch dem 
Schulhner, wenn derselbe gegenwärtig gewesen ist, zur Unterschrift vorgelegt 
werden. 
g. 27. 
Spaͤtestens binnen acht Tagen nach der Versteigerung muß der Kassen- 
beamte dem Schuldner, welchem auf besonderes Vernlangen eine Nachweisung 
über die Verwendung der Auktionslösung nebst einer Abschrift der K. 26. ge- 
dachten Verhandlung mitzutheilen ist, den etwaigen Ueberschuß des eingegan- 
genen Geldes durch den Exekutor zustellen lassen. 
Ist die Auktionslösung unzureichend, so isi dem Schuldner zugleich die 
Fortsetzung des Exekutionsverfahrens mit dem Bedeuten anzukündigen, daß bei 
unterbleibender Berichtigung des Rückstandes nach Ablauf von acht Tagen zu 
biner abermaligen Pfändung oder zu anderen Zwangsmitteln geschritten wer- 
en würde. 
g. 28. 
Von den I#.# 19. bis 25. aufgesiellten Regeln finden nachstehende Aus- 
nahmen statt: 
a) Geldwerthe, auf jeden Inhaber lautende Papiere sind, wenn nicht bin- 
nen acht Tagen nach der Beschlagnahme Eigenthumsansprüche von Drit- 
ten angemeldet worden sind, an die Regierungs-Hauptkasse zur Versil- 
berung einzusenden. 
b)) Ausgedroschenes Getreide, Heu, Lebensmittel und andere Gegensiände, 
welche einen gemeinen Marktverkehr haben, können mit Zustimmung des 
Schuldners ohne vorherige Versteigerung und Bekannemachung an Ort 
und Stelle für den letzten Marktpreis verkauft, oder aber — wo mög- 
lich mit dem Gespann des Schuldners — auf den nächsten Markt ge- 
fahren und daselbst versilbert werden. 
c) Goldene und silberne Geräthe dürfen nicht unter ihrem Gold= oder Sil- 
berwerthe zugeschlagen werden, Kleinodien und Kunstsachen nicht unter 
dem Preise, zu welchem sie von Kunstverständigen abgeschätzt sind. 
Diese Gegenstände sind erforderlichen Falls zur Versteigerung nach 
(N. 4852) 15“ dem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.