Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

dem Hauptorte des Regierungsbezirks, oder einer anderen großen Stadt 
zu versenden. 
g. 29. 
6 Die Beschlagnahme ausstehender Forderungen oder bei einem Dritten 
befindlicher Sachen des Schuldners erfolgt mit der Wirkung einer gerichtlichen 
Beschlagnahme durch eine schriftliche Verfügung der die Exekution leitenden 
Schulbners. Behörde, durch welche der Drikte zur Einzahlung der schuldigen Summe an 
die Kasse oder zur Aushändigung der schuldigen Sachen an den Exekutor zum 
Zweck des öffentlichen Verkaufs angewiesen wird. Der Schuldner muß von 
der Beschlagnahme durch Zuslellung einer Abschrift der Verfügung und des 
darüber aufgenommenen Zustellungsvermerks mit der Aufforderung benachrich- 
tigt werden, die über die Schuld vorhandenen Urkunden bei Vermeidung der 
zuldssigen Zwangsmittel dem Exekutor auszuantworten. Die Zustellung der 
Beschlagnahme-Verfügung und die Benachrichtigung des Schuldners muß durch 
den Exekutor bewirkt und, wie solches geschehen, von diesem auf dem Kon- 
zepte jener Verfügung bescheinigt werden. Die Handlungen, welche der Dritte 
nach Empfang der die Beschlagnahme anordnenden Verfügung in Ansehung 
der mit Beschlag belegten Summen oder Sachen zum Nachtheil der Kasse 
vornimmt, werden in Bezug auf die letztere dergestalt als nicht geschehen an- 
gesehen, daß der Dricte zur Zahlung der schuldigen Summe und Auslieferung 
der schuldigen Sachen oder ihres Werthes der Kasse verpflichtet bleibt. Der 
Schuldner muß dagegen nicht nur jede in Folge der Beschlagnahme zum 
Besten jener Kasse geleistete Zahlung oder geschehene Auslieferung anerkennen, 
sondern sich auch, bei Vermeidung der im F. 17. erwähnten aas, jeder 
Cession, Verpfändung oder anderweiten Disposition über die in Beschlag ge- 
nommenen Summen oder Sachen enthalten. 
Bei verweigerter Zahlung oder Ausantwortung der in Beschlag genom- 
menen Summen oder Sachen ist der die Exekution anordnende Beamte durch 
eine Verfügung der betreffenden Aufsichtsbehörde (Regierung, Generalkom= 
mission, des Provinzial-Steuerdirektors, der Magisträte in den Städten rc.) 
zur Klage gegen den Dritten zu ermaächtigen. 
Rücksichtlich der Einziehung siadtischer Abgaben, Gefälle 2c. ist die Be- 
fugniß zur Anstellung von Klagen nach der bestehenden Stadtverfassung zu 
bestimmen. Der mit Anstellung der Klage beauftragte Beamte mus jedoch 
den Schuldner zur Theilnahme an dem zu führenden Prozesse gerichtlich auf- 
fordern lassen. 
  
S. 30. 
Die Beschlagnahme von Besoldungen und Pensionen erfolgt durch ei 
auf Innebehaltung und Abführung des schuldigen Betrages gerichtetes Requi- 
sitionsschreiben des Beamten, der die Exekution anordnet, an diejenige Kasse 
oder Behörde, bei welcher die Besoldung oder Pension zu erheben ist. Pon 
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