dem Hauptorte des Regierungsbezirks, oder einer anderen großen Stadt
zu versenden.
g. 29.
6 Die Beschlagnahme ausstehender Forderungen oder bei einem Dritten
befindlicher Sachen des Schuldners erfolgt mit der Wirkung einer gerichtlichen
Beschlagnahme durch eine schriftliche Verfügung der die Exekution leitenden
Schulbners. Behörde, durch welche der Drikte zur Einzahlung der schuldigen Summe an
die Kasse oder zur Aushändigung der schuldigen Sachen an den Exekutor zum
Zweck des öffentlichen Verkaufs angewiesen wird. Der Schuldner muß von
der Beschlagnahme durch Zuslellung einer Abschrift der Verfügung und des
darüber aufgenommenen Zustellungsvermerks mit der Aufforderung benachrich-
tigt werden, die über die Schuld vorhandenen Urkunden bei Vermeidung der
zuldssigen Zwangsmittel dem Exekutor auszuantworten. Die Zustellung der
Beschlagnahme-Verfügung und die Benachrichtigung des Schuldners muß durch
den Exekutor bewirkt und, wie solches geschehen, von diesem auf dem Kon-
zepte jener Verfügung bescheinigt werden. Die Handlungen, welche der Dritte
nach Empfang der die Beschlagnahme anordnenden Verfügung in Ansehung
der mit Beschlag belegten Summen oder Sachen zum Nachtheil der Kasse
vornimmt, werden in Bezug auf die letztere dergestalt als nicht geschehen an-
gesehen, daß der Dricte zur Zahlung der schuldigen Summe und Auslieferung
der schuldigen Sachen oder ihres Werthes der Kasse verpflichtet bleibt. Der
Schuldner muß dagegen nicht nur jede in Folge der Beschlagnahme zum
Besten jener Kasse geleistete Zahlung oder geschehene Auslieferung anerkennen,
sondern sich auch, bei Vermeidung der im F. 17. erwähnten aas, jeder
Cession, Verpfändung oder anderweiten Disposition über die in Beschlag ge-
nommenen Summen oder Sachen enthalten.
Bei verweigerter Zahlung oder Ausantwortung der in Beschlag genom-
menen Summen oder Sachen ist der die Exekution anordnende Beamte durch
eine Verfügung der betreffenden Aufsichtsbehörde (Regierung, Generalkom=
mission, des Provinzial-Steuerdirektors, der Magisträte in den Städten rc.)
zur Klage gegen den Dritten zu ermaächtigen.
Rücksichtlich der Einziehung siadtischer Abgaben, Gefälle 2c. ist die Be-
fugniß zur Anstellung von Klagen nach der bestehenden Stadtverfassung zu
bestimmen. Der mit Anstellung der Klage beauftragte Beamte mus jedoch
den Schuldner zur Theilnahme an dem zu führenden Prozesse gerichtlich auf-
fordern lassen.
S. 30.
Die Beschlagnahme von Besoldungen und Pensionen erfolgt durch ei
auf Innebehaltung und Abführung des schuldigen Betrages gerichtetes Requi-
sitionsschreiben des Beamten, der die Exekution anordnet, an diejenige Kasse
oder Behörde, bei welcher die Besoldung oder Pension zu erheben ist. Pon
em