Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 13.—— 
  
  
(Nr. 4857.) Verordnung zur Ausführung des Artikels 23. des Gesetzes über die Gemeinde- 
Verfassung in der Rheinprovinz vom 15. Mai 1856. Vom 1. März 
1858. 
Wi Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen rc. 2c. 
verordnen, zur Bueführung des Artikels 23. des Gesetzes vom 15. Mai 1856., 
betreffend die Gemeinde-Verfassung in der Rheinprovinz, was folgt: 
F. 1. 
Die Kultur eines Gemeindegrundstücks nach Artikel 23. des Gesetzes 
vom 15. Mai 1856., betreffend die Gemeinde-Verfassung der Rheinprovinz, 
kann von jedem einzelnen Gemeindemitgliede, sowie von der Gemeindebehörde — 
sei es auf deren eigenen Antrieb oder nach Anweisung der vorgesetzten Auf- 
sichtsbehörde — beantragt werden. 
K. 2. 
Erfolgt Widerspruch, so entscheidet die Regierung über die Zulässigkeit 
und die Ausführung der Kultur. 
g. 3. 
Der Beschluß der Regierung ist zu stützen auf: 
(a) den von einem Sachverständigen zu liefernden Nachweis der Rentabili- 
tät und den von eben solchem aufzustellenden Plan und Kostenanschlag, 
Jahrgang 1858. (Nr. 4857.) 17 b) den 
Ausgegeben zu Berlin den 13. April 1858.
	        
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