Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

— 114 — 
Titel III. 
Organisation der Gesellschaft. 
g. 15. 
Die Gesellschaft wird vertreten und ihre Rechte werden ausgeuͤbt: 
A. durch die Generalversammlung, 
B. durch das Direktorium. 
A. Von der Generalversammlung. 
g. 16. 
Die Generalversammlung vertrict die Gesammtheit aller Aktionaire und 
beschließt in den Angelegenheiten der Gesellschaft mit verbindlicher Kraft für 
alle Aktionaire, auch wenn dieselben in der Generalversammlung nicht anwesend, 
oder nicht vertreten, oder nicht siimmberechtigt sind. 
K. 17. 
Beschlüsse der Generalversammlung sind außer dem Falle des K. 41. 
erforderlich: 
1) zur Wahl der Direktoren (vorbehaltlich der Bestimmung des F. 28.), 
2) zur Wahl der Rechnungsrevisoren, 
3) zur Ertheilung der Decharge an das Direktorium, 
4) zur Abänderung des Statuts, insbesondere zur Ausdehnung des Zweckes 
der Gesellschaft, 
5) zur Abänderung der von einer früheren Generalversammlung gefaßten 
Beschlüsse, 
6) zur Vermehrung des Grundkapitals, 
7) zur Aufnahme von Anleihen, mögen diese in der Aufnahme baarer Be- 
träge bestehen oder in der Eingehung von Schuldverbindlichkeiten, deren 
Deckung nicht aus der Einnahme des laufenden Geschäftsjahres erfolge, 
8) zur Verlängerung der Dauer der Gesellschaft über die im F. 4. be- 
stimmte Zeit hinaus, 
9) zur Erledigung derjenigen Anträge, die von dem Direktorium oder einzel- 
nen Aktionairen (cf. §. 23.) zur Beschlußnahme der Gemeraloersamm- 
ung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.