Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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lung gebracht werden, resp. nach der Schlußbestimmung des F. 34. ge- 
bracht werden muͤssen. 
Die Beschluͤsse al 4. 6. 7. und 8. koͤnnen nur durch eine Mehrheit 
von zwei Drittheilen der anwesenden oder vertretenen Aktien gefaßt werden, 
und beduͤrfen diejenigen ad 4. 6. und 8. zu ihrer Guͤltigkeit der landesherr- 
lichen Genehmigung, diejenigen ad 7. der Genehmigung des Koͤniglichen Han- 
delsministeriums. 
F. 18. 
Alle Generalversammlungen werden in Perleberg abgehalten und von 
dem Direktorium mittelst zweimaliger oͤffentlicher Bekanntmachung, von denen 
die letzte spaͤtestens drei Wochen vor dem Tage der Generalversammlung in 
den H. 14. gedachten Blaͤttern erschienen sein muß, berufen. 
S. 19. 
Zur Theilnahme an den Generalversammlungen sind vorbehaltlich der 
Bestimmung des §. 41. nur diejenigen Aktionaire berechtigt, die mindestens fünf 
Mrien der Gesellschaft eigenthümlich besitzen und dieselben spätestens am zwei- 
ken Geschäftstage vor dem Tage der Generalversammlung bis Mittags zwölf 
Uhr im Büreau der Gesellschaft oder bei den von dem Oirektorium jedesmal 
bekannt zu machenden Handlungshäusern, von denen jedenfalls eins in Perle- 
berg seinen Wohnsitz haben muß, niedergelegt haben. Quittungsbogen, auf 
welche die bis zur Zeit der Generalversammlung fällig gewordenen Ratenzah- 
lungen geleistet sind, werden dabei den Aktien gleich gerechnet. 
Ueber die geschehene Niederlegung der Aktien resp. Quittungsbogen wird 
eine Bescheinigung ertheilt, die als Einlaßkarte für die Generalversammlung 
dient und gegen deren Wiedereinreichung die deponirten Dokumente von dem 
auf die Generalversammlung folgenden Tage an zurückgegeben werden. 
S. 20. 
Stimmberechtigte Aktionaire, die in der Generalversammlung nicht er- 
scheinen, können sich durch andere in der Versammlung anwesende Aktionaire 
vertreten lassen. 
Die Vertretung von Handelsfirmen durch ihre Prokuraträger, von Ehe- 
frauen durch ihre Ehemänner, von bevormundeten Personen durch ihre Vor- 
münder resp. Kuratoren, von jurisüschen Personen und Korporationen durch 
ihre gesetzlichen Repräsentanten in den Generalversammlungen ist zulässig, auch 
wenn die Vertreter nicht Abkrionaire sind. 
Die zur Legitimation der Vertreter erforderlichen schriftlichen Vollmach-- 
ten sind dem Direktorium zu überreichen, welches über die Auslänglichkeit zu 
entscheiden hat. 
(Nr. 4861.) No-
	        
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