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Sobann erwaͤhlt die Generalversammlung
1) die Mitglieder des Direktoriums gemaͤß §F. 27. und
2) drei Rechnungsrevisoren, und beschließt
3) über die Ertheilung der Decharge für das Direktorium, sowie
4) über alle Anträge, die von dem Direktorium oder von einzelnen Aktionai-
ren in den Angelegenheiten der Gesellschaft vor dieselbe gebracht sind.
Anträge der Aktionaire gelangen jedoch nur dann zur Berathung und
Beschlußnahme, wenn sie spateskens vierzehn Tage vor der Generalversamm-
lung bei dem Direktorium schriftlich eingebracht 1608 und in der Verhandlung
selbst vor Eröffnung der Diskussion durch mindestens fünf und zwanzig Stim-
men, die Stimme des Antragstellers mit eingerechnet, unterstützt werden.
Die Wahl der Rechnungsrevisoren erfolgt immer für dasjenige Be-
triebsjahr, innerhalb dessen die betreffende ordentliche Generalversammlung statt-
findet. Dieselben haben die Bilanz dieses Betriebsjahres auf Grund der
Bücher der Gesellschaft zu prüfen und den Befund in einem Protokolle nie-
derzulegen, welches in der nächsten ordentlichen Generalversammlung mit der.
Bilanz selbst vorzulegen ist, und auf Grund dessen die Generalversammlung
über die Ertheilung der Decharge Beschluß zu fassen hat.
Die in der ersten, im Jahre 1859. stattfindenden ordentlichen General-
Versammlung zu erwählenden Revisoren haben nicht blos die Bilanz pro
1859., sondern auch diejenige für die Zeit von Begründung der Gesellschaft
bis ultimo 1858. zu prüfen; der Beschluß wegen Ertheilung der Decharge
für letztere bleibt daher bis zur zweifen ordentlichen Generalversammlung
ausgesetzt.
g. 24.
In außerordentlichen Generalversammlungen kann nur über diejenigen
Gegenstände derathen und beschlossen werden, die in der zum Zweck der Ein-
berufung erlassenen Bekannmachung des Direktoriums ausdrücklich als Gegen-
stände der Verhandlung bezeichnet sind. "
K. 25.
Auch in den ordentlichen Generalversammlungen kann über
1) die Vermehrung des Grundkapitals über den Betrag von viermal hun-
dert tausend Thaler hinaus, -
2) die Aufnahme von Darlehnen,
3) die Abänderung der Statuten,
4) die Abänderung früherer Gesellschaftsbeschlüse und
Jahrzong 1858. (Pr. 4561.) 5) die