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K. 38.
Der aus der Bilanz eines Betriebsjahres nach Deckung aller Ausgaben
desselben sich ergebende Ueberschuß der Aktiva über die Passiva bildet den Rein-
gewinn des betreffenden Jahres.
Das Direktorium bestimmt, wieviel von diesem Reingewinn mit Berück-
sichtigung auf die erforderlichen Betriebsmittel und die Liquidität der Aktiva.
zur Vertheilung gebracht werden kann und soll. Von diesem Betrage fließen
vorweg zehn Prczent zu einem Reservefonds, bis derselbe die Höhe von zehn
Prozent des ausgegebenen Aktienbetrages erreicht hat. Der Reservefonds dient
zur Deckung außergewöhnlicher Ausgaben und Verluste.
Von dem Ueberrest erhalten zunächst die Direktoren die ihnen gemäß
K. 36. gebührende Tantieme und der dann verbleibende Rest wird als Dividende
gleichmaͤßig auf die Aktien der Gesellschaft vertheilt.
g. 39.
Die öffentlich bekannt zu machende Bilanz nebst der Inventur und der
vom Direktorium beschlossenen Gewinnvertheilung sind bis zu dem auf den Tag
des Bilanzabschlusses zunächst folgenden ersten April den Revisoren zur Prü-
fung im Büreau der Gesellschaft offen zu legen.
Etwaige Monita der Revisoren sind in dem von den Revisoren aufzu-
nehmenden Repvisionsprotokolle zu vermerken und falls eine Verständigung zwi-
schen ihnen und dem Direktorium nicht stattfindet, vor die nächste ordentliche
Generaloersammlung zu bringen, die über die Verfolgung derselben, sowie über
die Ertheilung der Decharge zu beschließen hat.
S. 40.
Die Auszahlung der für ein Betriebsjahr festgesetzten Dividenden erfolgt
spätestens im Juli des nächsten Jahres. Der Betrag derselben, die Jahlungs=
zest und die Zahlungsstellen werden vorher durch die Gesellschaftsblätter be-
annt gemacht.
Dividenden, welche innerhalb vier Jahren, vom Tage der Fälligkeit an
gerechnet, nicht erhoben werden, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft.
Titel V.
Auflösung der Gesellschaft.
S. 41.
Von dem Direktorium oder von Aktionairen, welche zusammen ein 7
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