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theil des emittirten Aktienkapitals der Gesellschaft besitzen, kann der Antrag auf
Auflösung der Gesellschaft gestellt, die Auflösung selbst aber nur in einer be-
sonders dazu berufenen außerordentlichen Generalversammlung durch eine Mehr-
heit von zwei Dritteln der anwesenden oder vertretenen Aktien, vorbehalklich
der landesherrlichen Bestätigung, beschlossen werden.
ç In dieser Generalversammlung ist ein jeder Aktionair, gleichviel wie
piele Aben er besitzt, stimmberechtigt. Eine jede vertretene Aktie giebt dabei
ine Stimme.
S. 42.
Außerdem tritt die Auflösung der Gesellschaft in den, in den ##. 25.
und 28. des Gesetzes vom 9. November 1843. besiimmten Fällen ein.
S. 43.
Im Falle der Elusiesing hat die Beneraloersammlung, welche die Auf-
lösung beschließt, auch den Modus der Liquidation, sowie die Zahl der Liqui-
dasenen zu bestimmen und die Liquidatoren zu wählen und ihre Befugnisse fest-
zusetzen.
Auch bei diesen Beschlüssen giebt eine jede in der Versammlung vertre-
tene Aktie Eine Stimme.
Titel VI.
Schlichtung von Streitigkeiten.
G. 44.
Alle Streitigkeicen in den Angelegenheiten der Gesellschaft, die sich zwi-
schen der Gesellschaft und ihren Aktionairen elwa ergeben moöchten, sollen mit
alleinigem Ausschluß des im §. 9. vorgesehenen Falles durch Schiedsrichter ge-
schlichtet werden. Ein jeder Theil wählt einen Schiedsrichter und diese selbst
wählen einen Obmann. Können sich die Schiedsrichter hierüber nicht einigen,
so ernennt der Direktor des Königlichen Kreisgerichts zu Perleberg oder das
nächste nichrberheiligte Gerichtsmieglied den Obmann. Mas solchergestalt gebil-
dete Schiedsgericht, welches in Perleberg zusammentreten muß, entscheidet nach
Stimmenmehrheirt.
Verzögert ein Tbeil die Wahl des von ihm zu ernennenden Schieds-
richters länger als acht Tage nach erhaltener schriftlicher Aufforderung, in
welcher zugleich der von dem anderen Theile gewählte Schiedsrichter genannt
und die ihm gerichtlich oder notariell insinuirt werden muß, so geht das Wahl-
recht auf den anderen Theil über.
Die Aktiongire sind, wie groß auch ihre Zahl bei einer Streitfrage sein
.#r. G651.) moͤge,