Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

— 124 — 
moͤge, verbunden, wenn sie ein und dasselbe Interesse haben, einen einzigen ge- 
meinschaftlichen Bevollmächtigten zu Berlin zu bezeichnen, welchem alle pro- 
zessualischen Akten in einer einzigen Abschrift mitgetheilt werden. Thun sie dies 
nicht, so erfolgt die Insinuation gültig auf dem Prozeßbüreau des Koniglichen 
Stadtgerichts zu Berlin. 
Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts findet keinerlei Berufung 
auf die Entscheidung der ordentlichen Gerichte statt, es sei denn, daß dieselbe 
nach, K. 172. I. 2. der Allgemeinen Gerichtsordnung als nichtig angefochten 
würde. 
Titel VII. 
Verhältniß der Gesellschaft zur Staatsregierung. 
K. 45. 
Das Konigliche Polizeiprdsidium zu Berlin, sowie jede Königliche Re- 
gierung, in deren Bezirk die Gesellschaft Geschäfte betreibt, ist befugt, einen 
Kommissar zur Wahrnehmung des Aufsichtsrechts für beständig oder für ein- 
zelne Fälle zu bestellen. 
Dieser Kommissar kann nicht nur das Direktorium, die Generalversamm- 
lung oder sonstige Organe der Gesellschaft gültig zusammenberufen und ihren 
Berathungen beiwohnen, sondern auch jederzeit von den Büchern, Rechnungen, 
Registern und sonstigen Verhandlungen und Schriftstücken, sowie von allen An- 
lagen und den Kassen der Gesellschaft Einsicht nehmen. 
Titel VIII. 
Verhältniß der Gesellschaft zu den Ortsgemeinden. 
Die Gesellschaft hat für den Fall, daß den Gemeinden, in welchen sich 
ihre Braunkohlengruben und gewerblichen Etablissements befinden, oder den 
Nachbargemeinden durch von i herbeigezogene auswärtige Arbeiter nachweis- 
lich erhöhte Kosten für die Kirchen= und Schulbedürfnisse, sowie für die Armen- 
pflege erwachsen sollten, für den durch die Arbeiter selbst nicht gedeckten erhöh- 
ten Kostenbetrag aufzukommen. 
Ueber das Maaß der von, der Gesellschaft eventuell zu zahlenden Bei- 
träge entscheidet die Bezirksregierung, vorbehaltlich des Rekurses an die be- 
treffenden Königlichen Ressortministerien und das Königliche Handelsministerium. 
Schema.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.