Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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ten, sowie den auf Grund des Privilegiums vom 26. Juli 1855. noch zu emit- 
tirenden Prioritaͤts-Obligationen nebsi Zinsen das Vorzugsrecht ausbruͤcklich 
eingeräumt und sichergestellt ist. Eine Veraͤußerung der zum Bahnkörper und 
zu den Bahnhöfen erforderlichen, der Gesellschaft gehörigen Grundstücke ist un- 
statthaft, so lange die Prioritäts-Obligationen der gegenwärtigen Emission nicht 
eingelöst sind. Diese Veraußerungsbeschränkung bezieht sich jedoch nicht auf 
die außerhalb der Bahn und der Bahnhöfe beiigdlichen Grundstücke, auch nicht 
auf solche, welche innerhalb der Bahnhöfe etwa an den Staat oder an Ge- 
meinden zu öffentlichen Zwecken abgetreten werden mochten. 
g. 4. 
Ruͤcksichtlich der Amortisation der Prioritaͤts-Obligationen gelten ohne 
Ausnahme dieselben Beslimmungen, welche im §F. 3. des Privilegiums vom 
1. September 1853. getroffen sind. Die Kündigung der Obligationen darf 
jedoch nicht vor dem 1. April 1863. geschehen. 
K. 5. 
Die Ausloosung der zu amorkisirenden Prioritäts-Obligationen geschieht 
in Gegenwart zweier Mitglieder der Direktion und eines protokollirenden No- 
tars in einem vierzehn Tage vorher zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden 
Termine, zu welchem den Inhabern der Prioritars-Obligationen der Turrin 
gestattet ist. 
S. 6. 
Die Nummern der ausgeloosten Prioritäts-Obligationen werden binnen 
vierzehn Tagen nach Abhaltung des im 9. 5. gedachten Termins bekannt ge- 
macht; die Auszahlung derselben aber erfolgt in Cöln und Berlin, sowie in 
denjenigen Städten, welche etwa sonst noch von der Direktion der Cöln-Min- 
dener Eisenbahngesellschaft bestimmt werden, an die Vorzeiger der betreffenden 
Prioritäts-Obligationen gegen Aushändigung derselben und der dazu gehbri- 
gen, nicht falligen Zinskupons. Werden die Kupons nicht mit abgeliefert, so 
wird der Betrag der fehlenden von dem Kapitalbetrage der Prioritats-Obliga- 
tionen gekürzt und zur Einlösung der Kupons verwendet, sobald dieselben zur 
Zahlung präsentirt werden. 
Im Uebrigen erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur Verzinsung 
einer jeden Prioriräts-Obligation mit dem 31. März des auf die Ausloosun 
folgenden Jahres, wenn die Ansloosung selbst im Ausloosungsjahre ösftemilc 
bekannt gemacht worden ist. Die im Wege der Amortisation eingelösten Prio- 
ritäts-Obligationen werden in Gegenwark zweier Mitglieder der Direktion und 
eines protokollirenden Notars verbrannt, und es wird, daß dies geschehen, 
durch die bffenrlichen Blatter bekannt gemacht. 
Die in Folge der Rückforderung von Seiten des Inhabers G. 7.) oder 
(Nr. 4663.) 21° in
	        
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