Metadata : Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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15)  Zum  wenigsten  alle  vierzehn  Tage  hat  der  auf  einem  Gewerbe  herumziehende
Zigeuner  sein  Patent  einem  Bezirks-Polizeiamte  zur  Einsicht  vorzulegen,  von
welchem  sofort  genau  zu  untersuchen  ist,  ob  dem  Inhaber  in  beiner  Weise
eine  Verlezung  der  den  herumziehenden  Gewerbbetrieb  überhaupt  und  den
der  Zigeuner  insbesondere  betreffenden  Vorschriften  zur  Last  falle,  namentlich
ob  das  vorgelegte  Patent  von  der  zuständigen  Stelle  vorschriftmäßig  ausgestellt
  und  dessen  Gültigkeit  noch  nicht  erloschen  sey,  ob  der  Inhaber  weder
in  Hinsicht  auf  den  Gewerbbezirk,  noch  in  Hinsicht  auf  die  von  ihm  geführten
  Waaren,  noch  in  Hinsicht  auf  allenfallsige  Begleiter,  die  in  dem  Patente
bezeichneten  Grenzen  überschritten,  ob  der  Tag  seiner  Abreise  von  Haus  durch
die  Orts-Polizeibehörde  im  Patent  bemerbt,  und  ebenso  das  Visa  der  Polizeistelle
  des  jedesmaligen  Uebernachtungsorts,  so  wie  von  vierzehn  zu  vierzehn
Tagen  das  Visa  eines  Bezirksamts  in  demselben  enthalten  sey.

Bei  durchaus  richtigem  Erfunde,  und  wenn  der  Zigeuner  auch  auferdem
keines  Vergehens  sich  schuldig  oder  verdächtig  gemacht  hat,  wird  das  bezirksamtliche
  Visa  in  das  Patent  eingetragen.  Im  entgegengesehten  Falle  ist  der
Inhaber,  abgesehen  von  der  verwirbten  Strafe,  jedenfalls  an  das  Bezirksamt
seines  Wohnorts  zurück  zu  transportiren.

Den  Orts-Polizeistellen,  so  wie  den  Landjägern  ist  es  strenge  zur
Pflicht  zu  machen,  jeden  ihnen  aufstoßenden,  im  Herumziehen  begriffenen
Zigeuner,  dessen  Patent  nicht  innerhalb  der  letzten  vierzehn  Tage  mit  dem
Visa  eines  Bezirbsamts  versehen  worden  ist,  festzuhalten  und  an  das  Bezirksamt,
  in  dessen  Bezirk  er  betreten  wird,  einzuliefern.

16)  Die  unter  Ziffer  15  enthaltene  Vorschrift  tritt  mit  dem  1.  Januar  1829  in
Wirksamkeit,  und  es  ist  daher  in  den  von  diesem  Tage  an  ausgestellten  oder
erneuerten  Hausirpatenten  für  Zigeuner  die  Weisung  an  den  Inhaber,  sich
mindestens  von  vierzehn  zu  vierzehn  Tagen  vor  einem  Bezirköo-Polizeiamte
zur  Visirung  seines  Patents  zu  stellen,  so  wie  die  Verpflichtung  der  Orts-Polizeistellen
  und  Landjäger,  im  Falle  der  Uebertretung  jener  Weisung  den
Inhaber  dem  Bezirksamte  zu  überliefern,  einzutragen.  f

17)  Zigeuner,  welche  ohne  ein  vorschriftmaͤßiges  Patent  im  Lande  umherziehen,
sind,  wo  sie  betreten  werden,  festzuhalten  und  dem  Polizeiamte  des  Vetretungs-Bezirks
  zu  uͤberliefern.