Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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ein jeder Anspruch aus denselben an das Gesellschaftsvermoͤgen, was unter 
Angabe der Nummern der werthlos gewordenen Prioritäts-Obligationen von 
der Direktion öffentlich bekannt zu machen ist. 
C. 9. 
Angeblich vernichtete oder verlorene Obligationen werden nach dem in 
der Konzessions-Urkunde für die Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft und dem 
im §. 20. der Statuten für die Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft vorge- 
schriebenen Verfahren für nichtig erklärt und demnachst ersetzt. 
S. 10. 
Die in den 9. 4. 5. 6. und 8. vorgeschriebenen öffentlichen Bekannt- 
machungen erfolgen durch den Preußischen Staats-Anzeiger, die Cölnische, die 
Aachener und die Düsseldorfer Zeitung. Im Falle des Eingehens des einen 
oder des anderen dieser Blärter bestimmt die Direktion der Cöln-Mindener 
Eisenbahngesellschaft dafür eine andere Zeitung, in welcher jene Bekanntmachun- 
gen mit verbindlicher Kraft erfolgen. 
Ju Urkund dieses haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privi- 
legium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen In- 
siegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in 
Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staates zu 
geben oder Rechten Dritter zu prchjudiziren. 
Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt 
zu machen. 
Gegeben Berlin, den 12. April 1858. 
Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Königs: 
(L. S.) Prinz von Preußen. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
(Nr. 4664.) A.
	        
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