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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
NNr. 16—
(Nr. 4865.) Privilegium wegen Ausgabe auf jeden Inhaber lautender Spandower Stadt-
Obligationen zum Betrage von 50,000 Rthlrn. Vom 22. März 1858.
Wr Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Nachdem der Magistrat der Stadt Spandow mit Genehmigung der
St ordnet sammlung darauf angetragen hat, zur theilweisen Bestrei-
tung außerordenrlicher, zur Einrichtung der städtischen Gasbeleuchtung erfor-
derlichen Ausgaben ein Anlehen von 50,000 Rthlr. aufzunehmen und zu die-
sem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinsscheinen versehene Stadt-
Obligationen ausgeben zu dürfen, ertheilen Wir in Gemäßheit des F. 2. des
Gesetzes vom 17. Juni 1833. wegen Ausstellung von Papieren, welche eine
Zahlungsverpflichtung auf jeden Inhaber enthalten, durch gegenwärtiges Pri-
vilegium zur Ausstellung von 50,000 Rthlr. Spandower Stadt-Obligarionen,
„welche nach dem anliegenden Schema in 500 Apoints zu 100 Rehlr. auszu-
fertigen, mit fünf vom Hundert jährlich zu verzinsen und, von Seiten der
Gläubiger unkündbar, nach dem festgestellten Tilgungsplane durch Ausloosung
oder Ankauf innerhalb vierzig Jahren von Zeit der Emission zu amortisiren
sind, mit Vorbehalt der Rechte Dritter, Unsere landesherrliche Genehmigung,
ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligarionen in Ansehung ihrer Befrie-
digung eine Gewährleistung Seitens des Staats zu bewilligen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel. ·
Gegeben Berlin, den 22. Marz 1858.
Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Königs:
(L. S.) Prinz von Preußen.
v. d. Heydt. v. Westphalen. v. Bodelschwingh.
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Johrgang 1858. (r. 4865.) 23 Span-
Ausgegeben zu Berlin den 29, April 1858.