Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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bung sind auch die dazu gehoͤrigen Zinskupons der spaͤteren Faͤlligkeitster ine 
zuruͤckzuliefern. Fuͤr die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale 
abgezogen. 
Die gekuͤndigten Kapitalbetraͤge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Ruͤckzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren 
nicht erhobenen Zinsen, verjaͤhren zu Gunsten der Stadtgemeinde Spandow. 
Wenn die zu tilgenden Obligationen statt der Ausloosung aus freier Hand 
erworben werden, so sollen die auf diesem Wege getilgten Nummern jedesmal 
durch die oben bemerkten Blaͤtter oͤffentlich bekannt gemacht werden. In An—- 
sehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zinskupons finden 
die auf die Staatsschuldscheine und deren Kupons Bezug habenden Vorschrif- 
ten der Verordnung vom 16. Juni 1819. wegen des Aufgebots und der Amor= 
tisation verlorener oder vernichteter Staatspapiere . 1. bis 13. mit nach- 
stehenden näheren Bestimmungen Anwendung: « 
a) die im F. 1. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß dem Ma- 
gistrat gemacht werden, welchem alle diejenigen Geschäftre und Befug- 
nisse zustehen, welche nach der angeführten Verordnung dem Schatmini- 
sterium zukommen; gegen die Verfügungen des Magistrats sindet Rekurs 
an die Königliche Regierung zu Potsdam statt; 
b) das im §. 5. jener Verordnung gedachte Aufgebot erfolgt bei dem hie- 
sigen Königlichen Kreisgericht; 
c) die in den 996. 6. 9. und 12. jener Verordnung vorgeschriebenen Be- 
kanntmachungen sollen durch diejenigen Blätter Veschehen, durch welche 
die ausgeloosten Obligationen veröffentlicht werden; 
4) an die Stelle der im F. 7. jener Verordnung erwähnten sechs Zinszahlungs- 
termine sollen vier, und an die Stelle des im F. 8. erwähnten achten 
Zahlungstermins soll der fünfte treten. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind balbjährige Zinskupons aus- 
gegeben; die ferneren Zinskupons werden für fünfjährige Perioden ausgegeben 
werden. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Stadtkasse 
in Spandow gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons-Serie beigedruckten 
Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zins- 
kupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzei- 
gung rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Werpflichtungen haftet die 
Stadtgemeinde Spandow mit ihrem Vermögen. 
h Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift 
ertheilt. 
Spandow, den 185. 
Der Magistrat. 
(Faksimile der Unterschrift des Magistratsdirigenten und eines anderen Magistratsmitgliedes.) 
(Nr. 4865.) 23* Serie
	        
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