Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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(Nr. 4866.) Statut für den Verband der Wiesenbesitzer in der Gemeinde Huͤngerlnghausen, 
Kreis Waldbroel. Vom 6. April 1858. 
Wiur Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen, Behufs Verbesserung der Grundstücke in dem Hüngeringhauser Bach- 
thale bei Hüngeringhausen, Kreis Waldbroel, nach Anhörung der Betheiligten, 
dem Antrage der Mehrzahl derselben entsprechend, auf Grund. des Gesetzes 
vom 28. Februar 1843. SM# 56. und 57. (Gesetz-Sammlung vom Jehee 
1843. S. 51.) und des Gesetzes vom 11. Mai 1833. Ariikel 2. (Gesetz-Samm- 
lung vom Jahre 1853. S. 183.), was folgt: 
K. 1. 
Die Besitzer der Grundstücke, welche in dem Hüngeringhauser Bach- 
thale bei Hüngeringhausen gelegen und in dem Katasterauszuge d. d. Denk- 
lingen den 13. September 1856., sowie auf dem dazu gehörigen Situations- 
plane des Wiesenbaumeisters Boerner verzeichnet sind, werden zu einem Wie- 
senverbande vereinigt, um den Ertrag ihrer Grundstücke durch Ent= und Be- 
wässerung zu verbessern. 
Der Verband hat Korporationsrechte und sein Domizil bei seinem jedes- 
maligen Vorsteher. K2 
Die Haupt-Be= und Entwässerungsgräben, die Wehre und Schützen, 
die Bachregulirungen, überhaupt alle zur vortheilhaften Berieselung der Ver- 
bandswiesen erforderlichen Anlagen, werden auf gemeinschaftliche Kosten des 
Verbandes gemacht und unterhalten, nach einem Plan, welcher durch den be- 
stellten Wiesenbaumeister anzufertigen und in Streitfällen von der Regierung 
festzustellen ist. 
Die Besaamung, der Umbau und die sonsütge Unterhaltung der einzelnen 
Wiesenparzellen durch Planirung, Düngung 2e. bleibt den Eigenthümern über- 
lassen, jedoch sind dieselben gehalten, dabei den Anordnungen des Wiesenvor= 
stehers im Interesse der ganzen Anlage Folge zu leisten; quch können sie die 
Ausführung der ihnen obliegenden Arbeiten dem Wiesenwärter des Verbandes 
für ihre Rechnung übertragen. 
g. 3. 
Die Beiträge zur Anlegung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen 
Anlagen qerden von den Genossen nach Verhaltniß ihrer betheiligten Flächen 
aufgebracht. · 
Der Bürgermeister setzt die Hebelisten auf Antrag des Wiesenvorstehers 
fest und laäßt die Beiträge von den Saumigen durch administrative Exekution 
zur Kommunalkasse einziehen. 
Die Anlagen werden in der Regel in Tagelohn ausgeführt unter Leitung 
eines Wiesenbaumeisters; wo es indeß zweckmäßig ist, sollen die Arbeiten nach 
Bestimmung des Vorstandes an den Mindestfordernden verdungen werden. 
(Nr. 1866.) Aus-
	        
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