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Ausnahmsweise kann der Vorsiand auch die Anlagen durch Natural-
leistung der Eigenthümer ausführen lassen. In solchen Fällen ist der Wie-
senvorsteher befugt, die nicht rechtzeitig oder nicht gehörig ausgeführten Arbei-
ten nach einmaliger vergeblicher Erinnerung auf Kosten des Säumigen machen
und die Kosten von demselben durch Exekution beitreiben zu lassen. Eben dazu
ist der Wiesenvorsteher befugt bei Arbeiten, welche den einzelnen Genossen für
unre (nundstücke obliegen und im Interesse der ganzen Anlage nicht unterblei-
en dürfen.
g. 4.
Die Anlegung der nöthigen Graͤben, Wehre ꝛc. muß jeder Wiesengenosse
ohne Weiteres gestatten und den dazu erforderlichen Grund und Boden in
der Regel unentgeltlich hergeben. Soweit ihm der Werth nicht durch das an
den Dammdossirungen und Uferrändern wachsende Gras oder andere zufällige
Vortheile ersetzt werden sollte, ist Entschädigung zu gewähren. Streitigkeiten
— werden, mit Ausschluß des Rechtsweges, schiedsrichterlich entschieden
(cftr. F. 9.).
Die Erwerbung von Terrain, welches nicht Milgliedern des Wiesen-
verbandes gehert, erfolgt nach den Vorschriften des Gesetzes vom 28. Fe-
ruar 1843.
K. 5.
Die Angelegenheiten des Wiesenverbandes werden geleitet von einem
Wiesenvorsteher und zwei Wiesenschöffen, welche zusammen den Vorstand bilden.
Dieselben bekleiden ein Ehrenamt. Als Ersatz für baare Auslagen und
Versaumnißz erhält jedoch der Wiesenvorsteher jährlich pro Morgen eine
von der Generalversammlung der Wiesengenossen zu bestimmende Vergütung.
K. 6.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Wiesengenossen aus
ihrer Mitte auf drei Jahre gewählt, nebst zwei Stellvertretern für die Wie-
senschöffen.
Bei der Wahl hat jeder Wiesengenosse Eine Stimme; wer mehr als
zwei Morgen im Verbande besitzt, hat zwei Stimmen, wer vier Morgen besitzt,
drei Stimmen, und so fort für je zwei Morgen mehr Eine Stimme mehr.
Der Bürgermeister beruft die Wahlversammlung und führt den Vorsitz
in derselben. Er verpflichtet die Gewählten durch Handschlag an Eidesstatt.
Minderjährige und moralische Personen können durch ihre gesetzlichen
Vertreter, Ehefrauen durch ihre Ehemänner mitstimmen.
Wählbar ist derjenige, welcher mindestens Einen Morgen Wiese im WVer-
bande besitzt und den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht durch rechrskräf-
tiges Erkenntniß verloren hat.
Im Uebrigen sind bei der Wahl die Vorschriften für Gemeindewahlen
zu beobachten.
Zur Legitimation des Vorstandes dient das vom Bürgermeister beschei-
nigte Wahlprotokoll. 5.17