Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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K. 7. 
Der Wiesenvorsteher ist die ausführende Verwaltungsbehörde des Ver- 
bandes und vertritt deyselben anderen Personen und Behörden gegenüber. 
Er hat insbesondere: 
a) die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen nach dem festgestellten 
Bewässerungsplane mit Hülfe des betreffenden Wiesenbaumeisters zu 
veranlassen und dieselbe zu beaufsichtigen; 
b) die Beiträge auszuschreiben, die Zahlungen auf die Kasse anzuweisen und 
die Kassenverwallung zu reoidiren; 
P) die Voranschläge und Jahresrechnungen den Wiesenschöffen zur Fesistel- 
lung und Abnahme vorzulegen; 
d) den Wiesenwärter und die Unterhaltung der Anlagen zu beaufsichtigen 
und die halbjährige Grabenschau im April und November mit den Wie- 
senschöffen abzuhalten; 
e) den Schriftwechsel für den Wiesenverband zu führen und die Urkun- 
den desselben zu unterzeichnen; zur Abschließung von Verträgen ist die 
Zustimmung der Wiesenschöffen nöthig; 
f) die Ordnungsstrafen gegen Mitglieder des Verbandes wegen Verletzung 
dieses Statuts und der besonders dazu erlassenen Reglements bis zur 
Höhe von Einem Thaler fesizusetzen und zur Kasse einzuziehen. 
In Behinderungsfällen läßt sich der Wiesenvorsteher durch einen Wiesen- 
schöffen vertreten. 
g. 8. 
Zur Bewachung und Bedienung der Wiesen stellt der Vorstand einen 
Wiesenwärter auf dreimonatliche Kündigung an, dessen Lohn die Generalver- 
sammlung der Genossen bei der Wahl des Vorstandes ein= für allemal be- 
stimmt. 
Die Wahl des Wiesenwärters unterliegt der Bestätigung des Land- 
rathes. Der Wiesenwärter isi allein befugt zu wässern und muß so wässern, 
daß alle Parzellen den verhältnißmäßigen Antheil am Wasser erhalten. Kein 
Eigenthümer darf die Schleusen öffnen oder zusetzen, oder überhaupt die Be- 
wässerungsanlage eigenmächtig verändern, bei Vermeidung einer Konventional= 
strafe von zwei Thalern für jeden Kontraventionsfall. 
Der Wiesenwärter wird als Feldhüter vereidigt; er muß den Anweisun- 
gen des Wiesenvorstehers pünktlich Folge leisten und kann von demselben mit 
Verweis und Geldbuße bis zu Einem Thaler bestraft werden. 
g. 9. 
Die Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern des Verbandes uͤber das 
Eigenthum von Grundstücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von 
Grundgerechtigkeiten oder andern Nutzungsrechten, und über besondere, auf spe- 
ziellen Rechtskiteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten der Parteien ent- 
stehen, gehören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. 
agegen werden nach erfolgter Feststellung des Bewässerungsplanes 
durch die Regierung (ckr. F. 2.) alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten 
(Nr. 4666.) des
	        
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