Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

T 
an ber Melio- 
ration. Ent- 
Anlage und 
Unterhaltung. 
— 151 — 
Verladungen werden derselben in ihrem Geschäftslokale in Labischin zu- 
gestellt. 
g. 2. 
Die zur Genossenschaft gehoͤrigen Grundstuͤcke mit den projektirten Haupt- 
und Bewaͤsserungsanlagen find auf dem von dem Wiesenbauer Rohr 
im Jahre 1854. kopirten Generalplane verzeichnet; jedoch bleiben die nach 
Przylenke-Jungfernwerder und Olempino nebbinen 68 Morgen 60 Quadrat- 
Ruthen, für welche der Staupolder Nr. VI. projektirt war, für jetzt von der 
Bestauung und der Genossenschaft ausgeschlossen. Speziell nachgewiesen sind 
die Meliorationsgrundstücke in den Karten des Feldmessers Raatz vom Netze- 
flusse, aufgenommen 1835—36. Sektion V. VI. VII., kopirt durch Siebe, und 
Sektion VIII. und X., kopirt durch Schocho, sowie auf dem durch Rohr 1853. 
kopirten Plane der staädtisch Bromberger Wiesen, und in den zu diesen Karten 
gehörigen Vermessungsregistern des Feldmessers Raatz Litt. A. B. C. D. E. F., 
welche sich in den Akten des Regierungskommissarius befinden. 
K. 3. 
Die Genossenschaft hat die vorgedachten Flächen, soweit es möglich und 
zweckmäßig ist, zu bewässern und zu entwässern. Zu dem Ende hat dieselbe 
die nöthigen Gräben, Wasserungsrinnen, Stauwerke, Brücken und Stauschleu- 
sen, überhaupt alle dazu erforderlichen Baulichkeiten, nach dem von dem Bau- 
Inspektor Sturtzel im Jahre 1853. aufgestellten, von dem Baumeister Schule- 
mann im Jahre 1857. ergänzten Meliorationsplane nebst Anschlägen auszu- 
führen. Erhebliche Abweichungen von diesem Plane dürfen nur mit Genehmi- 
zung der Ministerien für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und für 
ie landwirthschaftlichen Angelegenheiten vorgenommen werden. 
Diese Anlagen sind auch von der Genossenschaft künftig zu unkerhalten, 
soweit sie zur gemeinschaftlichen Benutzung ganzer Abtheilungen der zu melio- 
rirenden Grundstücke dienen, wogegen diejenigen Anlagen, welche nur einzelnen 
Grundbesitzern zum Vortheile gereichen, von diesen allein oder von mehreren 
dabei Betheiligten gemeinschaftlich unterhalten werden müssen. 
Ueber die von der Genossenschaft forrdauernd zu unterhaltenden Anla- 
gen und über die zur Genossenschaft gehörigen Grundstücke ist vom Vorstande 
ein Kataster zu führen. 
Der Vorstand, insbesondere der Direktor, kontrolirt auch die Unterhal- 
tung derjenigen Anlagen, welche von mehreren Grundbesitzern gemeinsam oder 
einzeln allein zu unterhalten sind, und läßt das Erforderliche event. durch Exe- 
kution auf Kosten des Saumigen ausführen. Jedoch kann Niemand gezwun- 
gen werden, Anlagen auf seinen Grundstücken vorzunehmen, bei welchen weder 
ein anderes Genossenschaftsmitglied, noch die Genossenschaft selbst ein In- 
teresse hat. 
K. 4.
	        
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