— 156 —
Wochen, nachdem das Verzeichniß der Grundbesitzer und ihrer Flächen von
jeder Abtheilung den Vorständen der betreffenden Gemeinden und den Ritter-
gutsbesitzern mitgerheilt, auch diese Mittheilung im Amtsblatt der Regierung
zu Bromberg und sonst auf ortsübliche Weise bekannt gemacht ist.
Der Kommissarius hat die angebrachten Beschwerden unter Zuziehung
der Beschwerdeführer, eines Vorstandsmitgliedes und der erforderlichen Sach-
verständigen zu untersuchen.
Die Sachverständigen sind von der Regierung zu ernennen, und zwar
binsichtlich der Vermessung und des Nivellements ein vereideter Feldmesser oder
nöthigenfalls ein Vermessungsrevisor, hinsichtlich der bkonomischen Fragen zwei
landwirthschaftliche Sachverständige, denen ein Wasserbau-Sachverständiger bei-
geordnet werden kann.
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Beschwerdeführer und
das Vorstandsmitglied bekannt gemacht. Sind beide Theile mit dem Resul-
tate einverstanden, so wird das Verzeichniß demgemäß berichtigt, anderenfalls
werden die Akten der Regierung eingereicht zur Entscheidung über die Be-
schwerden.
Binnen sechs Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung
ist Rekurs dagegen an das Ministerium für die landwirthschaftlichen Angele-
genheiten zulässig.
Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den
Beschwerdeführer.
Das festgestellte Verzeichniß der beitragspflichtigen Grundstäcke wird von
der Regierung ausgefertigt und dem Vorstande zugestellt.
Die Einziehung von Beiträgen kann schon vor der schließlichen Feststel-
lung des Verzeichnisses von der Regierung angeordnet werden, vorbehaltlich
der spateren Ausgleichung.
Die Zahlung der Beiträge zum Bau erfolgt in den dem Baubedürfniß
entsprechenden, von der Regierung zu Bromberg festzusetzenden Raten.
Die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Sozietatsbeiträge ruht als Real-
last unablöslich auf den Grundslücken.
Die Jahlung der Beiträge kann von dem Sozietätsdirektor in eben der
Art, wie dies bei den offentlichen Lasten zulässig ist, durch Exrekution erzwun-
gen werden.
Die Exekution findet auch statt gegen Pächter, Nutznießer, oder andere
Besitzer eines verpflichteten Grundstücks, vorbehaltlich seines Regresses an den
eigentlich Verpflichteten.
g. 5.
Zur Erleichterung der Interessenten soll ein Theil der Anlagekosten durch
Darlehne gedeckt werden, deren Aufnahme der Vorstand unter Genehmigung
der Regierung zu bewirken hat. An diesen Darlehnen hat aber der Bestzer
er