Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

— 156 — 
Wochen, nachdem das Verzeichniß der Grundbesitzer und ihrer Flächen von 
jeder Abtheilung den Vorständen der betreffenden Gemeinden und den Ritter- 
gutsbesitzern mitgerheilt, auch diese Mittheilung im Amtsblatt der Regierung 
zu Bromberg und sonst auf ortsübliche Weise bekannt gemacht ist. 
Der Kommissarius hat die angebrachten Beschwerden unter Zuziehung 
der Beschwerdeführer, eines Vorstandsmitgliedes und der erforderlichen Sach- 
verständigen zu untersuchen. 
Die Sachverständigen sind von der Regierung zu ernennen, und zwar 
binsichtlich der Vermessung und des Nivellements ein vereideter Feldmesser oder 
nöthigenfalls ein Vermessungsrevisor, hinsichtlich der bkonomischen Fragen zwei 
landwirthschaftliche Sachverständige, denen ein Wasserbau-Sachverständiger bei- 
geordnet werden kann. 
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Beschwerdeführer und 
das Vorstandsmitglied bekannt gemacht. Sind beide Theile mit dem Resul- 
tate einverstanden, so wird das Verzeichniß demgemäß berichtigt, anderenfalls 
werden die Akten der Regierung eingereicht zur Entscheidung über die Be- 
schwerden. 
Binnen sechs Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung 
ist Rekurs dagegen an das Ministerium für die landwirthschaftlichen Angele- 
genheiten zulässig. 
Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den 
Beschwerdeführer. 
Das festgestellte Verzeichniß der beitragspflichtigen Grundstäcke wird von 
der Regierung ausgefertigt und dem Vorstande zugestellt. 
Die Einziehung von Beiträgen kann schon vor der schließlichen Feststel- 
lung des Verzeichnisses von der Regierung angeordnet werden, vorbehaltlich 
der spateren Ausgleichung. 
Die Zahlung der Beiträge zum Bau erfolgt in den dem Baubedürfniß 
entsprechenden, von der Regierung zu Bromberg festzusetzenden Raten. 
Die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Sozietatsbeiträge ruht als Real- 
last unablöslich auf den Grundslücken. 
Die Jahlung der Beiträge kann von dem Sozietätsdirektor in eben der 
Art, wie dies bei den offentlichen Lasten zulässig ist, durch Exrekution erzwun- 
gen werden. 
Die Exekution findet auch statt gegen Pächter, Nutznießer, oder andere 
Besitzer eines verpflichteten Grundstücks, vorbehaltlich seines Regresses an den 
eigentlich Verpflichteten. 
g. 5. 
Zur Erleichterung der Interessenten soll ein Theil der Anlagekosten durch 
Darlehne gedeckt werden, deren Aufnahme der Vorstand unter Genehmigung 
der Regierung zu bewirken hat. An diesen Darlehnen hat aber der Bestzer 
er
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.