Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

Geschaͤfts- 
Orbnung. -ß 
Genossen= 
schafts- Direk.- 
tor. 
— 160 — 
S. 10. 
Der Vorstand versammelt sich regelmäßig alljährlich zweimal, einmal im 
Frühjahr und einmal im Herbst, um unter Ingiehung des Grabeninspektors 
(§. 12.) und Wiesenmeisters (F. 13.) die Frühjahrs= und Herbst-Meliorations- 
schau vorzunehmen, den Etat festzustellen, die Jahresrechnung abzunehmen, 
Streitigkeiken unter den Genossenschaftsmitgliedern wo möglich an Ort und 
Stelle zu entscheiden und die sonstigen nöthigen Beschlüsse zu fassen. 
Nach Bedürfniß kann der Direktor außerordentliche Versammlungen 
ausschreiben. Er ist dazu verpflichtet, wenn die Führer von drei Stimmen im 
Vorstande darauf antragen. 
Der Oirektor ist stimmberechtigter Vorsitzender des. Vorstandes mit ent- 
scheidendem Votum bei Stimmengleichheit. Er beruft die Vorstandsversamm- 
lungen, leitet die Verhandlungen und handhabt die Ordnung in den Sitzungen. 
Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Ver- 
handlung. Mit Ausnahme dringender Fälle muß dieselbe sieben freie Tage 
vorher erfolgen. 
Wer am Erscheinen behindert ist, muß die Vorladung seinem Stellver- 
treter mittheilen und dies sofort dem Direktor anzeigen. 
Der Vorstand kann nur beschließen, wenn mindestens drei Mitglieder 
außer dem Vorsitzenden zugegen sind. 
Eine Ausnahme sindet statt, wenn der Vorstand zum drittenmale zur 
Verhandlung über denselben Gegenstand zusammenberufen und dennoch die ge- 
nügende Anzahl nicht erschienen ist. Bei der zweiten und dritten Zusammen- 
berufung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. 
Die Beschlüsse und die Namen der dabei anwesend gewesenen Mitglieder 
werden in ein besonderes Buch eingetragen. Sie werden vom Direktor und 
den anwesenden Mitgliedern der Versammlung vollzogen. 
S. 11. 
Der Direktor ist die ausführende Verwaltungsbehörde der Genossenschaft, 
verkrikt dieselbe anderen Personen und Behörden gegenüber und handhabt die 
örtliche Polizei zum Schutz der Anlagen. 
Er führt ein Dienstsiegel mit der Unterschrift: 
„Direktorium der Genossenschaft zur Melioration der Labischin- 
Bromberger Netzewiesen.“ 
Er hat insbesondere: 
a) die Meliorations-Kassenbeiträge auszuschreiben und einzuziehen, die Zah- 
lungen innerhalb der Grenzen des Erats auf die Verwaltungskasse an- 
zuweisen und die Kasse unter Zuziehung eines anderen vom Versiond. 
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