Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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Meliorationsgebiete unmittelbar zu leiten, die Bau= und Unterhaltungskosten zu 
veranschlagen, die Bauten auszuführen und überhaupt die Unterhaltung der 
Anlagen zu besorgen. Auch ihm wird vom Vorstande eine Instruktion ertheilt, 
in der insbesondere diejenigen Bestimmungen enthalten sein müssen, welche auf 
den Bromberger Schiffahrtskanal und dessen Speisung Bezug haben (G. 17.). 
Bei der Entwerfung dieser Instruktion ist die Königliche Kanalinspektion 
zuzuziehen und unterliegt dieselbe der Bestätigung der. Regierung zu Bromberg. 
F. 14. 
Wiesen= und Außerdem ist zur Unterstützung des Wiesenmeisters die nöthige Zahl von 
Schleusenwör. Schleusen= und Wiesenwärtern anzusfellen, und zwar mindestens drei Schleusen- 
· waͤrter, welche die Aufsicht uͤber alle Schleusen im Richtgraben, der alten Netze, 
dem Speisekanal und dem Zuleitungskanale von Drzewianowo nach dem Speise- 
kanal führen müssen. 
Dem einen von ihnen muß ein Dienstetablissement in der unmittelbaren 
Nähe der Haupt-Stauschleuse am Anfangspunkt des Richtgrabens gewährt 
werden, und hat derselbe neben der speziellen Aufsicht über diese und die 
Schleuse im Richtgraben bei Kolonie Friedrichsdorf bei beiden das Durch- 
schleusen der Holzflöße zu besorgen und über die richtige Haltung des Wasser- 
standes nach den ihm zu ertheilenden Vorschriften zu wachen. 
Der zweite Schleusenwärter muß seine Wohnung so angewiesen erhalten, 
daß er die Stauschleuse in der alten Netze bei Drzewianowo, die Schleusen in 
dem von dort nach dem Speisekanal führenden Zuleiter und die Stauschleusen 
bis Kolunkowo beaufsichtigen kann. Der dritte Schleusemwärter endlich muß 
bei Eichhorst stationirt sein, zur Beaufsichtigung der Schleusen bei Bielawy, 
Eichhorst und im Speisekanal. 
Soweit die Ausübung der vorgedachten Obliegenheiten dieser drei Schleusen= 
wärter darunter nicht leidet, können dieselben auch noch mit den Funktionen 
eines Wiesen= und Grabenwärters betraut werden. Sie erhalten vom Direktor 
eine Instruktion, die zuvor der Regierung zur Bestätigung vorgelegt werden muß. 
Die Instruktion für die etwa noch außerdem anzustellenden Wiesenwärter 
bedarf dieser Genehmigung nicht. 
Die Anstellung der Wiesenwärter und die Bestimmung ihrer Besoldung 
erfolgt durch den Vorstand, soweit nicht für die I. und V. Abtheilung der Be- 
sitzer der Herrschaft Labischin die erforderlichen Personen selbst anzustellen und 
zu besolden übernimmt. 
Dienstoernachlässigung oder Ungehorsam der Wärter wird von dem Di- 
rektor mit Verweis und Geldstrafen bis zu drei Thalern gerügt. Diese Strafen 
fließen in die Genossenschaftskasse. 
Die Entlassung der Warter wird nach den Bedingungen des Engage- 
ments von dem Vorstande bewirkt. 
. 15.
	        
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