Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

Verfahren 
bei der Bewäs- 
serung. 
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zu Bromberg zu genehmigenden Instruktionen des Wiesenmeisters und der 
Schleusenwärter, wie durch das Bewässerungsreglement (&. 18.) bewirkt. 
Außerdem bleibt der Kanalverwaltung, wenn und resp. so oft ihrer Ent- 
scheidung nach die vorerwähnten Interessen der Schiffahrt und der Flößerei 
nicht hinreichend gesichert sind, die vollständige und unbeschränkte Disposition 
über das Wasser und seine Leitung vorbehalten, dergestalt, daß sie die ihr in 
dieser Beziehung nothwendig erscheinenden Anordnungen sofort ohne Wider- 
spruch und ohne Entschädigungsansprüche treffen und ausführen kann. 
Da durch Ausführung des Meliorationswerkes der Wasserzufluß zum 
Speisekanal und durch denselben zum Bromberger Kanal verändert wird, so 
hat die Meliorationsgenossenschaft den Fiskus wegen aller daraus etwa herzu- 
leitenden Ansprüche des Besitzers der Thurmühle und Kobieliener Mühle zu 
vertreten, die zur Umleitung des Wassers erforderlichen Anlagen auf eigene 
Kosten auszuführen und zu unterhalten, sowie auch das Eichhorster Stauwehr 
nebst dem Schutzwehr im Speisekanal zu übernehmen. Wegen der dem Fiskus 
dadurch in der Unterhaltung für die Zukunft entstehenden Ersparnisse wird der 
Genossenschaft aus Staatsfonds eine Beihülfe zur Anlage von 4500 Rehlrn. 
Kapital gewährt. Dieselbe kommt denjenigen Abtheilungen zu Gute, welche 
die Baukosten am Speisegraben und Eichhorster Stauwehr zu tragen haben. 
Die Zahlung des Geldes erfolgt, sobald die Unterhaltungspflicht jener 
Bauwerke auf die Genossenschaft übergegangen ist. 
Sollte später eine Schiffahrtsverbindung vom Goplosee bis zum Brom- 
berger Kanal, sei es vom Staate oder anderen von ihm konzessiomrten Unter- 
nehmern, ausgeführt werden, so bleibt die Genossenschaft sowohl rücksichtlich des 
Umfanges, in welchem die Benutzung ihrer Anlagen für diesen Zweck und eine 
Veränderung der Wasserverhältnisse eintreten muß, als auch in Betreff der 
Frage, ob und welche Entschädigung in beiden Beziehungen zu gewähren sei, 
lediglich der Entscheidung der Ministerien für Handel, Gewerbe und öffentliche 
Arbeiten und für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten unterworfen. 
S. 18. 
Bei der Ab= und Zuleitung des Wassers aus den Hauptgräben und in 
die Hauptgräben der Genossenschaft hat jedes Mitglied die Anweisungen des 
Direktors zu befolgen. 
Kein Eigenthümer darf die Bewässerung selbst vornehmen ohne Zustim- 
mung des Wiesenmeisters, bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe von zehn 
Thalern für jeden Kontraventionsfall, die zur Genossenschaftskasse fließen. 
Wrgen des Wässerungsverfahrens, der Heuwerbung und des Hütens auf 
den Wiesen hat der Direktor mit Zustimmung des Vorstandes und unter Fest- 
siellung Seitens der Regierung zu Bromberg die erforderlichen Reglements zu 
erlassen, wodurch die einzelnen Mitglieder bei Vermeidung von Ordnungsstrafen 
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