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„ — für die Melioration der Labischin-Bromberger Netze-
wiesen“
übertragen, welche besteht aus
1) einem Königlichen Kommissarius,
2) einem Bamechniker,
3) zwei Vorstandsmitgliedern.
Den Königlichen Kommissarius ernennt das Ministerium für die land-
wirthschafrlichen Angelegenheiten. Derselbe versieht während der Bauzeit zu-
gleich die Geschäfte des Sozietätsdirektors.
Der Bautechmker, welcher während der Bauzeit zugleich die Geschäfte
als Grabeninspektor zu versehen hat, wird von dem Vorstande gewahlt.
Diese Wahl unterliegt der Bestäktigung der Regierung, welche, wenn auch die
Bestätigung der zweiten Wahl versagt oder die Wahl verweigert wird, den
Techniker selbsi ernennt.
Wemnn ein Bedürfniß dazu obwaltet, kann dem Bautechniker ein in der-
selben Weise ein= für allemal zu ernennender Stellvertreter zur Seite gesetzt
werden, der ihn in allen Behinderungsfällen mit gleicher Befugniß zu vertreten
berechtigt ist.
Von den Vorstandsmitgliedern ist eines der Besitzer der Herrschaft La-
bischin, resp. sein Stellvertreter, das andere wird von dem Vorstande aus sei-
ner Mitte gewählt.
Die Kommission faßt ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit; bei Süm-
mengleichheit entscheidet der Königliche Kommissarius als Vorsitzender.
Zur Galtigkeit der Beschlüsse genägt die Anwesenheit des Kommissarius,
des Bautechnikers und eines Vorstandsmutgliedes.
g. 22.
Die Remuneration fuͤr den Koͤniglichen Kommissarius wird aus der
Staatskasse bestritten.
S. 23.
Die Kommission besorgt die Erwerbung und Abschreibung der Grund-
stücke, deren Ankauf zur Ausführung des festgesetzten Meliorationsplanes noth-
wendig ist; sie ist verpflichtet, im Inrerese der Genossenschaft auf möglichste
Kostenersparniß Bedacht zu nehmen und überhaupt Alles anzuordnen und zu
veranlassen, was ihr zum Nutzen der Genossenschaft zweckdienlich erscheint.
g. 24.
Die Verträge, welche die Baukommission abschlietzt, sind von allen vier
Kommissionsmitgliedern zu unterschreiben.
Ver-