5. 22.
Das über die Verhandlung einer Generalversammlung aufzunehmende
Protokoll wird gerichtlich oder nokariell geführt und nach Vorlesung und Ge-
nehmigung der Generalversammlung von dem Vorsitzenden und den Skruta-
toren und drei von ihm zu bezeichnenden Aktionairen unterzeichnet. Die von
den Skrutatoren geführte Liste der zur Generalversammlung erschienenen Seim-
men ist dem Prokokolle beizufügen.
Von dem Verwaltungrathe.
g. 23.
Die oberste Leitung aller Angelegenheiten der Gesellschaft, sowie die Ver-
tretung derselben nach Wen sowohl wie den einzelnen Aktionairen gegenüber,
erfolgt durch den aus sieben Mitgliedern bestehenden Verwaltungsrath. Die Mit-
glieder desselben werden durch die Generalversammlung gewählt. Diese wählen
durch absolute Stimmenmehrheit aus sich einen Vorsitzenden und dessen Stell-
vertreter auf ein Jahr, nach dessen Ablauf Beide wieder wählbar sind. Eine
gerichtliche oder notarielle Ausfertigung des Wahlaktes bildet die Legitimation
der einzelnen Mieglieder des Verwaltungsrathes. Die Namen der Mitglieder
desselben, sowie die des Vorsitzenden und seines Stellvertreters, sind durch die
im K. 11. bezeichneten Blätter bekannt zu machen.
g. 24.
Die Erneuerung des Verwaltungsrathes geschieht in der Weise, daß
1) in jedem der beiden ersten Jahre ihrer Funktion je zwei,
2) in jedem dritten Jahre drei der am längsten fungirenden Mitglieder
desselben ausscheiden.
So lange sich der Turnus noch nicht gebildet hat, werden die Ausschei-
denden durch das Loos bestimmt. Dieselben sind wieder wählbar. Außerdem ist
jedes Mirglied des Verwaltungsrathes nach vorhergegangener dreimonatlicher
Anzeige von dem Verwaltungsrathe auszuscheiden befugt.
g. 25.
Bis zur vierten ordentlichen Generalversammlung einschließlich bilden
indessen die Herren:
Adolph Maetzke, Königlicher Geheimer Ober-Regierungsrarh in Berlin,
Bernhard Cokta, Professor an der Bergakademie in Freiberg,
Jahrgon. 1858. (Nr. 4870.) 27 Fer-