Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

— 179 — 
vertreters den Ausschlag und, falls keiner derselben anwesend istl, die des den 
Jahren nach ältesten der anwesenden Mitglieder. 
Bei Wahlen findet das im §. 18. angegebene Verfahren statt. Die 
Einladungen zu allen Versammlungen gelcheben durch den Vorsitzenden 
schriftlich. 
Die Protokolle, sowie alle Ausfertigungen des Verwaltungsrathes, nament- 
lich auch Vollmachten, werden von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter, 
oder von zwei Mitgliedern unterzeichnet. 
K. 29. 
Alle Angelegenheiten der Gesellschaft innerhalb der Grenzen des Statuts, 
soweit solche nicht durch die Generalversammlung wahrgenommen werden oder 
dem technischen Direktor übertragen sind, gehbren in das Ressort des Verwal- 
tungsrathes. Insbesondere aber ist derselbe befugt: 
1) die Art der Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung festzu- 
stellen; « 
2) die Verwendung der disponiblen Fonds, und ob und in welcher Weise 
Kredit in Anspruch zu nehmen ist, zu bestimmen; 
3) er entscheidet über Erwerbung und Veraußerung von Realitäten und 
Inventargegenständen der Gesellschaft, ordnet Neubauten und große, die 
Anschlagssumme von 1000 — Eintausend — Thalern übersteigende Repa- 
raturen an, sowie er über die Art und Weise der Ausführung der erstt- 
ren bestimmt. Insofern aber der Preis, resp. Werth einer einzelnen 
Erwerbung oder Veräußerung dieser- Art die Summe von 25,000 — 
fünf und zwanzig Tausend — Thalern übersteigt, ist die Genehmigung der 
Generalversammlung erforderlich; 
4) er schließt alle Verträge, insoweit der Direktor nicht zu dem Abschluß er- 
mächtigt ist, sowohl in Bezug auf Materialbeschaffung als auch auf 
den Debit der Produkte ab und ist überhaupt befugt, über alle, das 
Interesse der Gesellschaft berührende Angelegenheiten rechtsgültig und 
verbindlich abzuschließen, sowie Führung von Prozessen zu veranlassen, 
oder darauf bezügliche Vergleiche einzugehen; 
5) er ernennt den technischen Direktor, den Buchhalter und den Kassirer, 
sowie auf den Vorschlag des Direktors die anderen Beamten, die einen 
höheren Gehalt als dreihundert Thaler beziehen; 
6) er bestimmt dass Gehalt aller Beamten und die Verwaltungskosten 
überhaupt; 
7) er ist befugt, den technischen Direktor und die Beamten der Gesellschaft 
wegen Fahrlssigkeit und Dienstoergehen, oder aus anderen Gründen zu 
entlassen; ersleren jedoch nur unter der im H. 34. ndher erörterten Mo- 
difikation; DA 
8) der technische Direktor erhált von ihm fene Diepssingrurtion 
„(r. 4820.) 9) der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.