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31. des Gesetzes vom 18. April 1855.) betheiligt sind, auf Antrag der Staats-
anwaltschaft durch den Praͤsidenten des Landgerichts, in dessen Bezirk der No-
tar aygessellt ist, nach mündlicher oder schriftlicher Vernehmung des letzteren,
mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Sache und die Mühewaltung des No-
tars bei derselben, nach billigem Ermessen ermäßigt werden.
Die Verfügung des Präsidenten ist einem Rechtsmittel nicht unterworfen.
Durch diese Bestimmung wird das Disziplinarverfahren im geeigneten Falle
nicht ausgeschlossen.
Artikel 6.
Den Notarien wird der Akt über die Hinterlegung der Verkaufbedin-
gungen (Art. 4. des Gesetzes vom 18. April 1855.) gleich einem Akt über
eine einseitige Erklärung nach der Taxordnung vom 25. April 1822. bezahlt;
im Uebrigen kommen in Betreff der Gebühren und Auslagen der Notarien für
Verrichtungen, welche den Verkauf von Immobilien zum Gegenstande haben,
die Bestimmungen des F. IV. dieses Gesetzes zur Anwendung.
K. III. Bestimmungen, betreffend das außergerichtliche Thei-
lungsverfahren.
Artikel 7.
Für den Akt über die außergerichtliche Theilung (Art. 12., Art. 13.
Nr. 1. des Gesetzes vom 18. April 1855.) oder über die Vereinbarung zum
Verkauf (Art. 22. Nr. 1.), sowie für die zur Herbeiführung derselben erfor-
derlich gewesenen Vorarbeiten, stattgefundenen Verhandlungen und Konferenzen
über Aufslellung der Masse, über Feststellung der Ansprüche und Berechnun-
gin und über Auseinandersetzung der Betheiligten, ingleichen für die Protokolle
ber Looseziehung, über Tausche von Loosen und über Vergleiche bei der Thei-
lung (Art. 15.) erhalten die Notarien Gebühren nach den Arbeitsstunden; für
jede Stunde werden funfzehn Silbergroschen angesetzt, die angefangene Stunde
wird für voll berechnet. " .
Die saͤmmtlichen Bestimmungen des Artikels 3. dieses Gesetzes finden
auch hier Anwendung.
Artikel 8.
Was in Artikel 4. dieses Gesetzes wegen Angabe der Arbeitszeit und
der Gebühren und Auslagen in Beziehung auf das schließliche Theilungspro-
tokoll und dessen Ausfertigung bestimmt ist, gilt in gleicher Weise und unter
denselben Nachtheilen der Zuwiderhandlung auch in Beziehung auf die Thei-
lungsurkunde bei der aupergerichtlichen Theilung und in Beziehung auf ie
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