Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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. IV. Bestimmungen, betreffend den gerichtlichen Verkauf von 
Immobilien. 
Artikel 12. 
Die Anwalte erhalten: 
1) für die Biltschrift an die Rathskammer um Verordnung des Verkaufs 
oder um Bestätigung des den Verkauf betreffenden Kamilenrarhabr= 
schlusses (Art. 31. 32. des Gesetzes vom 18. April 1855.), ingleichen 
für die Bütschrift um die Ermächtigung zum Verkauf unter dem 
Schätzungspreise (Art. 50. des Gesetzes), die Gebühr des Artikels 78. 
des Tarifs vom 16. Februar 1807. « 
Wird auf die Bittschrift ein Vorbescheid erlassen, so kann fuͤr die- 
selbe, sowie fuͤr jede folgende Bittschrift, nur die Gebuͤhr des Artikels 76. 
des Tarifs berechnet werden; 
2) um im Falle des Artikels 70. des Gesetzes auf dem Sekretariat die 
Aufnahme des Aktes, durch welchen die Buͤrgschaft uͤbernommen wird, 
zu bewirken und die Nachweise uͤber die Zahlungsfaͤhigkeit des Buͤrgen 
zu hinterlegen, eine Vakation nach Artikel 91. des Tarifs; 
3) um auf dem Sekretariat die Nachweise über die Zahlungsfahigkeit des 
Bürgen einzusehen, eine Vakation nach Artikel 91. des Tarier 
4) für die Amtsverrichtungen in dem Verfahren, welches gemäß Artikel 64., 
Artikel 71. und Artikel 84. des Gesetzes vom 18. April 1855. slattfin- 
det, die Gebühren für summarische Sachen nach Artikel 07. des Tarifs 
vom 16. Februar 1807. 
Artikel 13. 
Die Notarien liquidiren nach der Taxordnung vom 25. April 1822. 
unter dem Satze: „Subhastation von Immobilien.“ 
Hierbei treten folgende Bestimmungen ein: 
a) Neben der Gebühr für die öffentliche Bekanntmachung können die an- 
zuheftenden Abschriften nach der Posstion „Abschrift“ in der Tarordnung 
vom 25. April 1822., sowie die Auslagen für die Inserlion in die öf- 
fentlichen Blatter berechnet werden. 
b) Fär Anfertigung des Hefts der Verkaufbedingungen erhä#lt der Notar 
die in der Taxordnung vom 25. April 1822. unker dem Satze „Sub- 
hastation von Immobilien litt. b.“ bestimmte Gebühr, jedoch nur die 
Hälfte dieser Sätze, wenn derselbe für Entwerfung der Kaufbedingun- 
en schon anderweitig eine Vergütung erhalten hat (Art. 22. des Ge- 
Loes vom 18. April 1855.). 
) Eines
	        
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