Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 21.— 
  
(Nr. 4875.) Allerhöchster Erlaß vom 9. Januar 1858., betreffend die Emanirung ein 
neuen Feldmesser-Reglements. 
A-. Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 1. Dezember v. J. erkläre Ich 
Mich damit einversianden, daß das neue Feldmesser-Reglement, sowie erwaige 
spätere Ab änderungen und Ergänzungen desselben, auf Grund des F. 53. der 
Allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar 1845. von den kompetenten 
Ministerien erlassen werden, ohne daß es Meiner Genehmigung bedarf. Die 
durch das neue Reglement oder später zu beslimmenden Gebührensätze sollen 
auch in die Stelle des F. 2. des Regulatios vom 25. April 1836., betreffend 
die Kosten der Geschäfte der Auseinandersetzungs-Behbrden (Gesetz-Sammlung 
für 165. S. 181. ff.), weten. Das Mir vorgelegte Reglement folgt hier- 
bei zurück. 
Der gegenwartige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu 
% den 9. Januar 1858. 
Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Königs: 
Prinz von Preußen. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. v. Manteuffel II. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, 
den Finanzminister und den Chef des Ministeriums für 
die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. 
Jahrgang 1858. (Nr. 4875.) 35 All- 
Ausgegeben zu Berlin den 21. Mai 1858.
	        
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