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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 21.—
(Nr. 4875.) Allerhöchster Erlaß vom 9. Januar 1858., betreffend die Emanirung ein
neuen Feldmesser-Reglements.
A-. Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 1. Dezember v. J. erkläre Ich
Mich damit einversianden, daß das neue Feldmesser-Reglement, sowie erwaige
spätere Ab änderungen und Ergänzungen desselben, auf Grund des F. 53. der
Allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar 1845. von den kompetenten
Ministerien erlassen werden, ohne daß es Meiner Genehmigung bedarf. Die
durch das neue Reglement oder später zu beslimmenden Gebührensätze sollen
auch in die Stelle des F. 2. des Regulatios vom 25. April 1836., betreffend
die Kosten der Geschäfte der Auseinandersetzungs-Behbrden (Gesetz-Sammlung
für 165. S. 181. ff.), weten. Das Mir vorgelegte Reglement folgt hier-
bei zurück.
Der gegenwartige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu
% den 9. Januar 1858.
Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Königs:
Prinz von Preußen.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. v. Manteuffel II.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten,
den Finanzminister und den Chef des Ministeriums für
die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.
Jahrgang 1858. (Nr. 4875.) 35 All-
Ausgegeben zu Berlin den 21. Mai 1858.