Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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Allgemeines 
Feldmesser Reglement. 
Vom 1. Dezember 1857. 
Unter Aufhebung des Allgemeinen Reglements fuͤr die Feldmesser vom 
29. April 1813. wird hierdurch auf Grund des g. 53. der Allgemeinen Ge- 
werbe-Ordnung vom 17. Januar 1845. (Gesetz-Sammlung für 1845. S. 41.) 
verordnet, was folgt: 
I. Bestellung der Feldmesser. 
g. 1. 
Die Geschaͤfte der Feldmesser oder Nivellirer duͤrfen nur von denjenigen 
Personen betrieben werden, welche nach vorgängiger Prüfung und Vereidigung 
von der Regserung als Feldmesser bestellt sind. 1 
K. 2. 
Die Regierung darf nur solche Personen als Feldmesser bestellen, von 
deren Unbescholtenheit und Zuverlässigkeit# sie sich überzeugt hat. 
K. 3. 
Die Feldmesser sind, mit Ausnahme 
a) der bei den Auseinandersetzungs-Behörden beschaftigten, und 
b) der im Geschäftsbereiche des Rheinisch-Westphälischen Grundsteuer-Ka- 
tasters angestellten, beziehungsweise beschäftigten Feldmesser, 
der Disziptim der Regierungen und des Ministers für Handel, Gewerbe und 
öffentliche Arbeiten unterworfen. Dagegen unterliegen die zu a. gedachten 
Feldmesser der Disziplin der Auseinandersetzungs-Behörden und des isle- 
riums für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten, die zu b. aber der Disziplin 
des Generaldirektors des Grundsteuer-Katasters und des Finanzministeriums. 
Die Feldmesser können nach näherer Bestimmung der #. 19. und 21. des Ge- 
setzes vom 21. Juli 1852. (Gesetz-Sammlung für 1852. S. 465.) mit Ord- 
nungsstrafen belegt werden. 
i. 
Die nach G. 1. 2. ertheilten Bestallungen können nach Eii# der 
6 71.
	        
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