Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1858. (49)

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Last zu legen, resp. wie sie zu repartiren sind. Gegen diese Entscheidung findet 
keine weitere Berufung slatt. 
g. 35. 
Werden bei der Revision Differenzen gefunden, welche das Doppelte der 
nach H. 30. zuldssigen übersteigen, oder werden sonst die Arbeiten eines Feld- 
messers so unrichtig und mangelhaft befunden, daß in Betreff der Zuwerlcssig= 
keit oder der Befahigung desselben Zweifel entslehen, so sind die Arbeiten und 
die darüber gepflogenen Verhandlungen durch die betreffende Regierung dem 
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten zur Beschlußnahme 
vor kuesen. ob das Verfahren wegen Zurücknahme der Bestallung (G. 4.) ein- 
zuleiten sei. 
IV. Bezahlung der Feldmesser-Arbeiten. 
S. 36. 
Die Feldmesserarbeiten werden entweder nach Gebührensätzen oder nach 
Diatensätzen bezahlt. 
Werden von den Behbrden für die unter ihrer Leitung anzufertigenden 
Arbeiten besondere Gebühren= oder Ditensätze vorher nichr vereinbark, oder hat 
zwischen Privaten und den von denselben beauftragten Feldmessern eine be- 
stimmte rechtsgültige Vereinigung nicht siattgefunden, so gelten für die nach 
der Publikation dieses Reglements an Feldmesser ertheilten Aufträge und unter 
ihrer Leilung anzufertigenden Arbeiten die nachstehenden Bestimmungen (8#. 37. 
it 52.). 
G. 37. 
Bei Vermessungen, welche den Bedingungen entsprechen, die an eine für 
eine Auseinandersetzungs-Angelegenheit bestimmte Aufnahme gestellt werden 
müssen, wird bei ebenem Terrain 1 Sgr. 3 Pf. pro Morgen Shahle in kou- 
pirtem oder bergigem Terrain kann der Gebuͤhrensatz bis zu 1 Sgr. 6 Pf. pro 
Morgen erhoͤht werden. 
g. 38. 
Wenn in einer Haupt-Feldabtheilung die Zahl der Parzellen, deren Auf- 
nahme und Berechnung nothwendig war, die Hälfte der Morgenzahl erreicht, 
so wird eine Zulage von 2 Pfennigen pro Morgen gewährt. 
g. 39. 
Kommen in einer Feldmark einzelne, uͤber 50 Morgen große Flaͤchen 
Jahrgang 1858. (Nr. 4975.) 36 vor,
	        
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