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(Nr. 4876.) Allerhöchster Erlatz vom 6. April 1858., betressend Aenderungen und Zu-
sätze zu dem Reglement für die Feuersozletät der Ostpreußischen Landschaft
vom 30. Dezember 1637.
A. Ihren Bericht vom 22. März d. J. will Ich in Folge der Beschlüsse
des 21. Generallandtages der Oslpreußischen Landschaft folgende Aenderungen
und Zusätze l dem Reglement für die Feuersoziert der Ostpreußischen Land-
schaft vom 30. Dezember 1837. (Gesetz-Sammlung für 1838. S. 97. ff.)
genehmigen:
1. Zu 96. 8. und 16.
Windmühlen werden nach ihrem Taxwerth mit Rückschlag von fünf
und zwanzig Prozent, jedoch nur zur vierten Klasse, zur Versicherung ange-
nommen.
2. Zu F. 14.
Bei neuen Pfandbriefsbewilligungen müssen die Gebaude des zu be-
pfandbriefenden Gutes, soweit sie nicht in der ländlichen Feuersozietät ver-
sichert sind, bei der General-Feuersozietä4t der Ostpreußischen Landschaft gegen
Feuersgefahr versichert werden. ’
8.Zugg.15.19.20.und75.
Allen nach Publikation dieses Erlasses einzureichenden neuen oder Nach-
güoss- Katasfern ist ein vollständiger Situationsplan der versicherten Gebaude
eizufügen.
4. Zu F. 43. b.
Die Entschädigungsansprüche für die Instandsetzung der Druckspritzen,
welche im Gebrauche zum Löschen des Feuers an den bei der landschaftlichen
Feuersozietät versicherten Gebauden beschddigt worden sind, müssen bei Verlust
des Rechts auf Ersatz innerhalb dreier Monate, vom Tage des Brandschadens
ab gerechnet, bei der General-Feuersozietät der Ostpreußischen Landschaft an-
gemeldet werden.
5. Zu §K. 5 8. a. bis 60.
Jeder Realgläubiger, für dessen Forderung ein bei der landschaftlichen
Feuersozietät versichertes Gebäude verhaftet ist, isi berechtigt — sofern er die
von dem Schuldner dazu eingegangene Verpflichtung nachweiset, oder dessen
ausdrückliche, schriftliche und beglaubigte Einwilligung dazu beibringt — sein
Hypothekenrecht im Lagerbuche vermerken zu lassen. Die General- zuersozie
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